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ches Ergebniß davon erwartet werden kann und nicht die Rücksicht auf die
Gesundheit der dabei Theil nehmenden Personen die Vornahme der fraglichen
Handlungen widerräth.
Art. 168.
Ehe zur Oeffnung der beiche geschritten wird, ist dieselbe solchen Perso-
nen, welche den Verstorbenen gekannt haben, und wenn ein Verdächtiger be-
reits in Untersuchung gezogen ist, auch diesem zur Anerkennung vorzuzeigen.
Kennt Niemand den Verstorbenen, so ist eine genaue Beschreibung des-
selben zu den Akten zu bringen und in öffentlichen Blattern bekannt zu machen.
Art. 169.
Die eichenschau und die Leichenöffnung wird vor dem Untersuchungsrichter,
dem Protokoll-Führer und zwei Urkundspersonen, auch dem Staatsanwalte,
wenn dieser zugegen seyn will, durch den gerichtlichen Arzt und Wundarzt
vorgenommen, so daß dem Arzte vorzugsweise die Leitung der dem Wundarzte
zukommenden Ausführung zusteht.
Ist der Verstorbene in der seinem Tode vorhergegangenen Krankheit von
einem anderen Arzte oder Wundarzte behandelt worden, so ist auch dieser, so-
fern es ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenschau
und Leichenöffnung aufzufordern.
Art. 170.
Bei der beichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, daß
die Lage und Beschaffenheit des Leichnams und alles, was nach den Umstan-
den auf die Untersuchung von Einfluß seyn kann, sorgfältig beachtet werde.
Insbesondere sind die vorgefundenen Wunden und andere dußere Spuren er-
littener Gewaltthätigkeiten nach ihrer Zahl und Beschaffenheit, mit Bemerkung
der Mittel und Werkzeuge, durch welche sie wahrscheinlich verursacht wurden,
genau zu verzeichnen und die etwa vorgefundenen, möglicher Weise gebrauch-
ten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.
Art. 171.
Die Leichenöffnung kann unterbleiben, wenn schon bei der Leichenschau
aus der Beschaffenheit der vorhandenen Verletzungen in Verbindung mit der
Zeit des erfolgten Todes und den sonst vorliegenden Umständen die Todesur-