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Es ist aber einer solchen Ladung die Verwarnung beizufügen, daß der
Jeuge bei einer namhaft zu machenden Geldstrofe bis zu fünf Thalern der La-
dung Folge zu leisten und außerdem noch zu gewaärtigen habe, daß er auf
seine Kosten anderweit werde vorgeladen, nach Befinden auch zum Behufe der
Abhörung vor Gericht werde vorgeführt werden.
Bei der Abhörung einer im Voraus ungewissen Zahl von Zeugen am
Orte eines Verbrechens gilt, was im Art. 110 geordnet ist.
Art. 180.
Zeugen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu er-
scheinen verhindert sind, werden in ihrer Wohnung vernommen, und es ist hier-
nach ihre Vorladung entsprechend einzurichten.
III. Abbörung der Zeugen.
Art. 181.
Die Zeugen werden ohne Beiseyn des Angeschuldigten oder anderer Zeu-
gen vernommen.
Art. 182.
Bei Zeugen, welche taub, stumm oder der deutschen Sprache nicht mäch-
tig sind, ist das in den Art. 118 und 119 geordnete Verfahren einzuschlagen.
Art. 183.
Der Zeuge wird zuerst ermahnt, über alle Umstände, über welche er
werde befragt werden, nach der ihm beiwohnenden Wissenschaft die reine und
unverfälschte Wahrheit anzugeben, nichts, was ihm von der Sache bekannt ist,
zu verschweigen und seine Aussage so einzurichten, daß er sie auf Erfordern
mit unverletztem Gewissen werde eidlich bestärken können.
Art. 184.
Sodann ist der Zeuge über seinen Vornamen und Familiennamen, Ge-
burtsort, Wohnort, Alter, über seine etwaige Verwandtschaft, Bekanntschaft
oder sonstige Verbindung mit einem bei der Untersuchung Betheiligten, auch
darüber, ob er von seiner Aussage Nutzen zu hoffen oder Schaden zu befürch-
ten, ob ihm wegen seines Zeugnisses etwas angeboten, versprochen oder ge-
geben, oder er über das, was er aussagen soll, im Voraus unterrichtet wor-
den, zu befragen.