840
Elftes Kapitel.
Von dem Schlusse der Voruntersuchung, der Versetzung in den
Anklagestand und der Vorladung zur Hauptverhandlung.
I. Schluß der Voruntersuchung.
Art. 198.
Die Voruntersuchung wird geschlossen, sobald die dem Untersuchungsrich-
ter bekannt gewordenen Kenntaißquellen dergestalt benutzt sind, daß von wei-
teren Vorschritten weder eine bessere Aufklärung der Sache, noch die Ent-
deckung neuer erheblicher Umstände zu erwarten ist.
Ist der Angeschuldigte wegen mehrer Verbrechen in der Voruntersuchung
begriffen gewesen, so kann dieselbe auch schon dann geschlossen werden, wenn
sie nur wegen der schwereren Verbrechen erschöpft ist und die geringeren Ver-
brechen voraussichtlich für das End-Resultat der Untersuchung keine Bedeutung
haben.
III. Anträge der Staatsanwaltschaft und Anklageschrift.
Art. 194.
Nach dem Schlusse der Voruntersuchung theilt der Untersuchungsrichter
die Akten dem Staatsanwalte zu weiterer Entschließung mit, welcher dieselben,
falls er dafür hält, daß die Sache vor ein Geschwornengericht gehörig sey,
sofort dem Ober-Staatsanwalte einsenden und einen Empfangschein dieses letzte-
ren beibringen muß.
Von dem Tage der Mittheilung an den Staatsanwalt, oder der Empfang-
nahme durch den Ober-Staatsanwalt an, steht der Staatsanwaltschaft noch
frei, binnen vierzehen Tagen und, wenn der Angeschuldigte verhaftet ist, bin-
nen acht Tagen Antrage auf Vervollständigung der Untersuchung zu stellen, nach
deren Erledigung anderweite Mittheilung der Akten zu machen ist.
Von demselben Zeitpunkte an oder, wenn eine Vervollständigung der Un-
tersuchung in Frage war, von der anderweiten Mittheilung oder Empfangnahme
der Akten an, muß die Staatsanwaltschaft, bei Verbrechen, welche vor dem
Kreisgerichte verhandelt werden sollen, der Staatsanwalt und bei Verbrechen,
deren Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichte erfolgen soll, der Ober-
Staatsanwalt, binnen vierzehen Tagen eine Anklageschrift gegen den Angeschul-
digten bei dem Untersuchungsrichter übergeben. Diese Frist kann aus erheb-