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III. Vertbeidigung des Angeschuldigten.
Art. 196.
Die Anklageschrift ist dem Angeschuldigten bei Strafe der Nichtigkeit mit-
zutheilen und er dabei schriftlich oder auch mündlich zu Protokoll zu bedeuten,
daß ihm frei stehe, binnen acht Tagen selbst oder durch einen Vertheidiger
Antrage auf Vervollständigung der Untersuchung zu stellen und die Beweibmit-
tel anzugeben, welche er, außer den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten,
bei der Hauptverhandlung gebraucht wissen will. Diese Frist kann nach Be-
finden einmal auf weitere acht Tage verlängert werden.
Dem Angeschuldigten oder dessen Vertheidiger ist unbenommen, innerhalb
dieser Frist auch dasjenige vorstellig zu machen, was sie gegen die Versetzung
in den Anklagestand überhaupt oder in der beantragten Maße glauben geltend
machen zu können.
Art. 197.
Der Angeschuldigte hat seinen Vertheidiger aus der Zahl der angestellten
Anwälte oder sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen
zu wahlen. Staatsdiener, welche die juristische Staatsprüfung bestanden oder
den juristischen Doktor-Grad erlangt haben, sind den zu Vertheidigungen be-
fdhigten Personen gleich zu stellen. Sie können jedoch, wenn sie nicht in einem
der im Art. 65 gedachten Verhältnisse zu dem Angeschuldigten stehen, sich nur
mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Vertheidigung be-
fassen.
Die Wahl des Vertheidigers kann der Angeschuldigte dem Gerichte über-
lassen; dann hat das Kreisgericht sofort einen Vertheidiger aus der Zahl der
angestellten Anwälte und sonst von Staatswegen dazu befähigten Personen zu
bestellen.
Art. 198.
Der Angeschuldigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit seinem
Vertheidiger ohne Beiseyn einer Gerichtsperson besprechen.
Von derselben Zeit an ist die Einsicht der Akten dem Vertheidiger, auch,
sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem je-
doch nur unter Aufsicht zu gestatten.
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von den ihm nothwendig
scheinenden Akten-Stücken Abschriften nehmen oder nehmen lassen. Von Gutach-