Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

348 
ten der Sachverständigen und von densenigen Akten-Stücken, wodurch der That- 
bestand des Verbrechens hergestellt wird, sind auf Verlangen unentgeltliche Ab- 
schriften zu ertheilen. 
Art. 199. 
Die nach Art. 196 dem Angeschuldigten oder seinem Vertheidiger frei- 
stehenden Anträge und Ausführungen sind der Staatsanwaltschaft bei Strafe 
der Nichtigkeit mitzutheilen. 
Antrage des Angeschuldigten auf Vervollständigung der Untersuchung hat 
der Untersuchungsrichter, falls er sie begründet findet, zu erledigen; im zwei- 
felbaften Falle, oder wenn der Staatsanwalt Widerspruch erhebt, ist die Enc- 
scheidung des Kreisgerichtes einzuholen. Hat eine Vervollständigung Statt gefun- 
den, so sind die Akten der Staatsanwaltschaft zum Behufe etwaiger Abänderung 
der Anklageschrift bei Strafe der Nichtigkeit mitzutheilen, und andert sie die- 
selbe, so ist auch hiervon wieder dem Angeschuldigten bei gleicher Strafe ab- 
schriftliche Mittheilung zu machen. 
Anträge des Angeschuldigten auf Vorladung von Zeugen und Sachverstan- 
digen zur Hauptverhandlung werden bei der Entscheidung über die Versetzung 
in Anklagestand erledigt. 
Ausführungen nach dem Schlußsatze des Art. 196 sind von der Staats- 
anwaltschaft unbeantwortet zu lassen; sowie überhaupt ein Schriftenwechsel zwi- 
schen ihr und dem Angeschuldigten oder dessen Vertheidiger unzulässig ist. 
IV. Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Anklagekammer des 
Appellations-Gerichtes. 
Art. 200. 
Der Untersuchungsrichter hat hierauf die Akten dem Kreisgerichte zu wei- 
terer Entschließung vorzulegen, welches, je nachdem die Staatsanwaltschaft die 
Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung vor das Geschwornengericht oder 
vor das Kreiögericht in der Anklageschrift (Art. 195) beantragt hat, die Akten 
an die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes zu weiterer Entscheidung 
einschickt, oder selbst die weitere Entscheidung ertheilt. 
Finden die Anklagekammer oder das Kreisgericht, daß die Voruntersuchung 
noch einer Vervollständigung bedarf, so haben sie vorerst noch dieselbe durch 
den Untersuchungsrichter zu veranlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.