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Art. 201.
Haͤlt die Anklagekammer dafuͤr, daß die Sache, weil sie kein Verbrechen
im engeren Sinne betrifft, nicht vor das Geschwornengericht, sondern weil ein
Vergehen in Frage steht, vor das Kreisgericht, oder wegen dessen Unzustaͤn-
digkeit vor ein anderes Kreisgericht, oder weil eine Uebertretung vorliegt, vor
einen Einzelrichter gehoͤrig sey, oder haͤlt das Kreisgericht dafuͤr, daß die
Sache vor das Geschwornengericht oder vor ein anderes Kreisgericht oder vor
einen Einzelrichter gehoͤre: so ist dieses auszusprechen und die Sache an das
zustaͤndige Gericht zu verweisen.
Verweisungen durch die Anklagekammer an die dem Appellations-Gerichte
untergeordneten Kreisgerichte oder Einzelrichter binden diese, und Verweisun-
gen der Kreisgerichte an die ihnen untergeordneten Einzelrichter binden eben-
falls diese letzteren. Bei anderen Verweisungen ist erforderlichen Falles der
Streit über die Zuständigkeit nach Art. 63 zu erledigen.
Die Verweisung wegen Nichtzuständigkeit hat keine Nichtigkeit der bis-
herigen Voruntersuchung zur Folge, vielmehr hat das Gericht, an welches ver-
wiesen worden ist, auf dem Grunde derselben weiter zu entscheiden.
Sind mehre Verbrechen Gegenstand der Voruntersuchung und ist das Ge-
schwornengericht rücksichtlich eines oder mehrer, rücksichtlich anderer das Kreis-
gericht oder ein Einzelrichter zuständig, ingleichen wenn das Kreisgericht rück-
sichtlich einzelner und rücksichtlich anderer ein Einzelrichter zuständig ist, soll die
Zuständigkeit des höheren Gerichtes auch auf diejenigen Verbrechen erstreckt
werden, welche eigentlich vor den niedereren Richter gehörig sind, und es soll
daher eine theilweise Verweisung der Sache vor einen niedereren Richter nicht
eintreten. Ausgenommen sind jedoch hiervon diejenigen Fälle, in welchen schon
nach dem zweiten und dritten Satze des Art. 56 eine Erstreckung des Ge-
richtsstandes ausgeschlossen ist.
Art. 202.
Findet die Anklagekammer oder das Kreisgericht, daß die in der Anklage-
schrift angeführte That durch kein Strafgesetz verboten ist, oder daß der
Staatsanwalt ohne den erforderlich gewesenen Antrag eines Betheiligten, oder
umgekehrt ein Privat-Ankläger an der Stelle des Staatsanwaltes aufgetreten
ist, wo nur letzterer hätte auftreten können, oder daß es an Beweismitteln
fehlt, um den Angeschuldigten für dringend verdächtig halten zu können, oder
daß dieser in Folge unzweifelhafter Thatsachen als straflos erscheint, so ist die