Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Entscheidung zu geben: daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu 
versetzen sey. 
Die Entscheidung kann von der Bedingung abhaͤngig gemacht werden, 
daß zuvor Zeugen, welche zu Gunsten des Angeschuldigten ausgesagt haben, 
ibre Aussagen eidlich bekräftigen. Dann hat der Untersuchungörichter die Ent- 
scheidung erst nach erfolgter Vereidung dem Angeschuldigten bekannt zu ma- 
chen. Kann die Vereidung nicht erfolgen, oder ändern die Zeugen ihre frü- 
heren Aussagen, so ist eine anderweite Entscheidung einzuholen. 
Ist bei einem abwesenden Angeschuldigten zu vermuthen, daß im Falle 
seiner Wiedererlangung der gegen ihn streitende Verdacht sich erhöhen werde, 
so kann statt der Entscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklage- 
stand zu versetzen sey, beschlossen werden, daß die Sache bis zur Wiederer- 
langung des Angeschuldigten auf sich beruhen soll. 
Art. 203. 
Treten die in dem vorigen Artikel gedachten Fälle nicht ein und erscheint 
der Angeschuldigte insbesondere dringend verdächtig, so ist ein Verweisungs= 
erkenntniß auf Versetzung des Angeschuldigten in den Anklagestand zu ertheilen. 
Dieses Erkenntniß muß bei Strafe der Nichtigkeit die thatsächlichen Be- 
standtheile des Verbrechens, wegen dessen die Versetzung in den Anklagestand 
erfolgt, angeben, das Gesetz bezeichnen, nach welchem es zu bestrafen ist, das 
Gericht benennen, an welches die Sache zur Hauptverhandlung zu verweisen 
ist, und über die Beiziehung der von dem Staatsanwalte und dem Angeschul- 
digten angegebenen Beweismittel zur Hauptverhandlung entscheiden. 
In der Bezeichnung des Verbrechens und des Strafgesetzes ist das Ge- 
richt nicht an die in der Anklageschrift enthaltenen Anträge gebunden. Auch 
ist eine eventuelle Bezeichnung des Verbrechens und anzuwendender Strafge- 
setze zulassig. 
Rücksichtlich der Beweismittel ist inöbesondere zu bestimmen, welche Zeu- 
gen und Sachverständige zur Hauptverhandlung vorgeladen werden sollen, oder 
bei welchen eine Vorlesung ihrer Aussagen und Angaben in der Voruntersu- 
chung Statt finden soll. 
Nur offenbar unerhebliche Beweismittel dürfen aberkannt werden. 
Art. 204. 
Die in den Art. 201 bis 203 gedachten Entscheidungen sind bei Strafe 
der Nichtigkeit mit den Unterschriften der Gerichtsmitglieder, welche in der An-
	        
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