Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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klagekammer des Appellations-Gerichtes oder bei dem Kreisgerichte daran 
Theil genommen haben, zu versehen und von dem erkennenden Gerichte oder 
dem Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalte, bei 
Erkenntnissen der Anklagekammer dem Ober-Staatöanwalte, zu erbffnen. 
V. Bestellung eines Vertbeidigers zur Hauptverhandlung. 
Art. 205. 
Ist ein Verweisungserkenntniß ertheilt worden (Art. 203), so ist der An- 
geschuldigte bei dessen Eröffnung, wenn er nicht schon früher einen Vertheidi- 
ger angezeigt oder bestellt erhalten hat (Art. 197), zu befragen, ob und durch 
wen er bei der künftigen Hauptverhandlung vertheidigt und sonst vertreten 
seyn wolle. 
Ist die Sache zur Hauptverhandlung vor das Kreisgericht verwiesen, so 
hat der Untersuchungsrichter den von dem Angeschuldigten Auserwählten, oder, 
wenn der Angeschuldigte die Auswahl dem Gerichte überlassen, einen der am 
Sitze des Kreisgerichtes wohnhaften Sachwalter oder sonst von Staatswegen 
zur Vertheidigung Befähigten zum Vertheidiger zu bestellen. 
Ist die Sache zur Hauptverhandlung an das Geschwornengericht verwie- 
sen, so hat das Gericht, falls der Angeschuldigte einen Vertheidiger gewählt 
hat, das Geeignete wegen dessen Bestellung vorzukehren. Hat er keinen ge- 
wählt und die Wahl dem Gerichte anheim gegeben, oder einen Vertheidiger 
abgelehnt, so ist das Weitere dem Präsidenten des Gerichtshofes bei dem Ge- 
schwornengerichte zu überlossen, welcher dem Angeschuldigten, wenn er noch 
keinen Vertheidiger bestellt erhalten hat, in allen Fallen zur Hauptverhand- 
lung einen Vertheidiger bestellen muß, was er nach Befinden auch durch das 
Kreisgericht an dem Orte, wo das Geschwornengericht gehalten wird, bewir- 
ken lassen kann. 
Die Bestellung der Vertheidiger muß immer so zeitig bewirkt werden, 
daß die Vorladung derselben zur Hauptverhandlung in der im Art. 216 vor- 
geschriebenen Weise erfolgen kann. 
VI. Freilassung und Verhaftung des Angeschuldigten. 
Art. 206. 
Bei der Entscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand 
zu versetzen sey (Art. 202), ist derselbe, wenn er in Untersuchungshaft ist, so- 
sort bei Bekanntmachung der Entscheidung der Haft zu entlassen, es sey denn, 
daß die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ein-
	        
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