Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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gewendet hat (Art. 207), oder ein anderweiter Grund zur Verhaftung vor- 
handen ist. 
Ist dagegen ein Verweisungserkenntniß ertheilt worden (Art. 208) und 
der Angeschuldigte ist noch nicht verhaftet, so ist er sofort bei dessen Eröff- 
nung in Haft zu nehmen, wenn er vor das Geschwornengericht verwiesen ist, 
ausgenommen bei denjenigen Verbrechen im engeren Sinne, welche das Gesetz 
blos mit Gefängnißstrafe bedroht. Bei diesen ausgenommenen Verbrechen, 
und überhaupt wenn die Hauptverhandlung vor das Kreisgericht verwiesen ist, 
soll es von dem Ermessen des letzteren abhängen, ob es die Verhaftung ver- 
fügen will. 
Die Vorschriften über das sichere Geleit (Art. 115 f.) und über die Ab- 
wendung der Haft durch Sicherheitsleistung (Art. 140 f.) bleiben hier vor- 
behalten. 
Verhaftete, welche vor das Geschwornengericht verwiesen sind, sollen an 
den Ort, wo das Geschwornengericht gehalten wird, zeitig abgeführt werden, 
jedoch nicht vor Ablauf der im Art. 207 gedachten Nothfrist, und wenn sie 
gegen das Verweisungserkenntniß ein Rechtsmittel eingelegt haben, nicht vor 
dessen Erledigung. 
VII. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Kreisgerichtes 
und der Anklagekammer des Appellations-Gerichtes. 
Art. 207. 
Gegen die in den Art. 201 bis 203 erwähnten Entscheidungen, sie mögen 
von dem Kreisgerichte oder von der Anklagekammer des Appellations-Gerichtes 
ergangen seyn, findet weiter kein Rechtsmittel Statt, als das der Nichtigkeits- 
beschwerde an das Ober-Appellations-Gericht. 
Diese ist von dem Tage der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb 
fünftagiger Nothfrist bei dem eröffnenden Gerichte schriftlich oder mümlich, 
mit Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe, einzuwenden und hat aufschiebende 
Wirkung. 
Die nach dem zweiten Satze des Art. 206 eintretende Verhaftung des 
Angeschuldigten wird jedoch nicht aufgeschoben, wenn gegen das Verweisungs- 
erkenntniß Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen worden ist. Die nach dem ersten 
Satze des Art. 206 eintretende Freilassung soll dagegen nur dann aufgescho- 
ben werden, wenn die Staatsanwaltschaft dieses sofort bei Eröôffnung der den 
Angeschuldigten von der Anklage freisprechenden Entscheidung wegen einer von 
ihr einzuwendenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt hat. 
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