Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

848. 
Art. 208. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem Angeschuldigten und von der 
Staatsanwaltschaft, von jedem Theile, soweit die vorige Entscheidung ihn be- 
rührt, nur aus folgenden Gründen erhoben werden: 
1) wenn ein nicht zuständiges Gericht in der Sache für zuständig oder ein 
zuständiges Gericht für nicht zuständig angenommen wurde (Art. 201); 
2) wenn der Staatsanwalt bei einem Verbrechen, welches nur auf Antrag 
eines Betheiligten verfolgt werden konnte, unberechtigter Weise ohne 
einen solchen Antrag aufgetreten ist, oder umgekehrt ein Privat-Anklä- 
ger an der Stelle des Staatsanwaltes aufgetreten ist, wo letzterer hatte 
auftreten müssen; 
wenn gegen gesetzliche Vorschriften gefehlt wurde, bei denen die Strafe 
der Nichtigkeit ausdrücklich angedroht istz 
wenn das Gericht, welches die vorige Entscheidung ertheilt hat, nicht 
gehörig besetzt war; 
wenn die in Frage stehende That aus dem Grunde, weil kein einschla- 
gendes Strafgesetz vorhanden sey, für kein Verbrechen gehalten wurde, 
obgleich ein solches Gesetz vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für 
ein Verbrechen gehalten wurde, während kein einschlagendes Strafgesetz 
vorhanden istz ingleichen wenn die That durch unrichtige Gesetzesaus- 
legung einem falschen Strafgesee unterzogen worden istz 
wenn Beweismittel, welche nicht offenbar unerheblich sind, in dem Ver- 
weisungserkenntnisse aberkannt wurden. 
Art. 209. 
Die eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde ist, wenn sie von dem Angeschul- 
digten ergriffen wurde, dem Staatsanwalte oder Ober-Staatsanwalte, und 
wenn sie von einem der letzteren erhoben wurde, dem Angeschuldigten alsbald 
schriftlich mitzutheilen. 
Der Beschwerdeführer kann noch innerhalb zehen Tagen, von Ablauf der 
Einwendungsfrist an, eine Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde übergeben. 
Sie soll in doppelten Eremplaren überreicht werden. 
Diese Ausführung ist gleichfalls alsbald dem Gegner mitzutheilen oder, 
wenn keine übergeben wurde, dieses dem Gegner bekannt zu machen. Dabei 
ist der letztere zu bedeuten, daß ihm die Beibringung einer Gegenausführung 
binnen zehen Tagen freistehe. 
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