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Art. 208.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem Angeschuldigten und von der
Staatsanwaltschaft, von jedem Theile, soweit die vorige Entscheidung ihn be-
rührt, nur aus folgenden Gründen erhoben werden:
1) wenn ein nicht zuständiges Gericht in der Sache für zuständig oder ein
zuständiges Gericht für nicht zuständig angenommen wurde (Art. 201);
2) wenn der Staatsanwalt bei einem Verbrechen, welches nur auf Antrag
eines Betheiligten verfolgt werden konnte, unberechtigter Weise ohne
einen solchen Antrag aufgetreten ist, oder umgekehrt ein Privat-Anklä-
ger an der Stelle des Staatsanwaltes aufgetreten ist, wo letzterer hatte
auftreten müssen;
wenn gegen gesetzliche Vorschriften gefehlt wurde, bei denen die Strafe
der Nichtigkeit ausdrücklich angedroht istz
wenn das Gericht, welches die vorige Entscheidung ertheilt hat, nicht
gehörig besetzt war;
wenn die in Frage stehende That aus dem Grunde, weil kein einschla-
gendes Strafgesetz vorhanden sey, für kein Verbrechen gehalten wurde,
obgleich ein solches Gesetz vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für
ein Verbrechen gehalten wurde, während kein einschlagendes Strafgesetz
vorhanden istz ingleichen wenn die That durch unrichtige Gesetzesaus-
legung einem falschen Strafgesee unterzogen worden istz
wenn Beweismittel, welche nicht offenbar unerheblich sind, in dem Ver-
weisungserkenntnisse aberkannt wurden.
Art. 209.
Die eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde ist, wenn sie von dem Angeschul-
digten ergriffen wurde, dem Staatsanwalte oder Ober-Staatsanwalte, und
wenn sie von einem der letzteren erhoben wurde, dem Angeschuldigten alsbald
schriftlich mitzutheilen.
Der Beschwerdeführer kann noch innerhalb zehen Tagen, von Ablauf der
Einwendungsfrist an, eine Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde übergeben.
Sie soll in doppelten Eremplaren überreicht werden.
Diese Ausführung ist gleichfalls alsbald dem Gegner mitzutheilen oder,
wenn keine übergeben wurde, dieses dem Gegner bekannt zu machen. Dabei
ist der letztere zu bedeuten, daß ihm die Beibringung einer Gegenausführung
binnen zehen Tagen freistehe.
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