849
Nach Verlauf dieser Frist sendet das Kreisgericht, wenn dieses die vorige
Entscheidung ertheilt hat, die Akten unmittelbar zur Erledigung des Rechts-
mittels an das Ober-Appellations-Gericht ein. Ist die vorige Entscheidung
durch die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes gegeben, so hat diese die
Akten an das Ober-Appellations-Gericht einzusenden.
Der Staatsanwalt oder Ober-Staatsanwalt hat wegen der Nichtigkeits-
beschwerde an den General-Staatsanwalt zu berichten.
Art. 210.
Das Ober-Appellations-Gericht entscheidet über die Nichtigkeitsbeschwerde
in nicht öffentlicher Sitzung, ohne daß eine weitere Verhandlung vor demsel-
ben Statt findet. Es ist jedoch der General-Staatsanwalt vorher davon zu
benachrichtigen, damit er seine Ansicht über die Sache schriftlich oder mündlich
vorlegen kann.
Bevor eine Entscheidung ertheilt ist, steht es dem Beschwerdeführer stets
frei, sein Rechtsmittel wieder fallen zu lassen. Auch hat der General-Staats-
anwalt die Befugniß, die von dem Staatsanwalte oder Ober-Staatsanwalte
eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerden wieder aufzugeben.
Art. 211.
Findet das Ober-Appellations-Gericht die Nichtigkeit begründet, so hat
es zu den im Art. 208 aufgezählten Nichtigkeitsgrüunden,
zu Nr. 1 nur auf die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichtes zu
erkennen,
zu Nr. 2 auszusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu
versetzen sey,
zu Nr. 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlung auszusprechen, die
Verbesserung des Mangels zu verfügen und die Sache zu nochmaliger
Entscheidung zu verweisen,
zu Nr. 4 die vorige Entscheidung aufzuheben und auf nochmalige Entscheidung
zu erkennen,
zu Nr. 5 nach Verschiedenheit der Fälle entweder zu erkennen, daß der Ange-
klagte nicht in den Anklagestand zu versetzen sey, oder die Sache zu
nochmaliger Entscheidung an das vorige Gericht zu verweisen, oder nach
Befinden die vorige Entscheidung gleich selbst abzuandern,
zu Nr. 6 über das Beweiszmittel gleich selbst zu entscheiden.
48