Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Nach Verlauf dieser Frist sendet das Kreisgericht, wenn dieses die vorige 
Entscheidung ertheilt hat, die Akten unmittelbar zur Erledigung des Rechts- 
mittels an das Ober-Appellations-Gericht ein. Ist die vorige Entscheidung 
durch die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes gegeben, so hat diese die 
Akten an das Ober-Appellations-Gericht einzusenden. 
Der Staatsanwalt oder Ober-Staatsanwalt hat wegen der Nichtigkeits- 
beschwerde an den General-Staatsanwalt zu berichten. 
Art. 210. 
Das Ober-Appellations-Gericht entscheidet über die Nichtigkeitsbeschwerde 
in nicht öffentlicher Sitzung, ohne daß eine weitere Verhandlung vor demsel- 
ben Statt findet. Es ist jedoch der General-Staatsanwalt vorher davon zu 
benachrichtigen, damit er seine Ansicht über die Sache schriftlich oder mündlich 
vorlegen kann. 
Bevor eine Entscheidung ertheilt ist, steht es dem Beschwerdeführer stets 
frei, sein Rechtsmittel wieder fallen zu lassen. Auch hat der General-Staats- 
anwalt die Befugniß, die von dem Staatsanwalte oder Ober-Staatsanwalte 
eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerden wieder aufzugeben. 
Art. 211. 
Findet das Ober-Appellations-Gericht die Nichtigkeit begründet, so hat 
es zu den im Art. 208 aufgezählten Nichtigkeitsgrüunden, 
zu Nr. 1 nur auf die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichtes zu 
erkennen, 
zu Nr. 2 auszusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu 
versetzen sey, 
zu Nr. 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlung auszusprechen, die 
Verbesserung des Mangels zu verfügen und die Sache zu nochmaliger 
Entscheidung zu verweisen, 
zu Nr. 4 die vorige Entscheidung aufzuheben und auf nochmalige Entscheidung 
zu erkennen, 
zu Nr. 5 nach Verschiedenheit der Fälle entweder zu erkennen, daß der Ange- 
klagte nicht in den Anklagestand zu versetzen sey, oder die Sache zu 
nochmaliger Entscheidung an das vorige Gericht zu verweisen, oder nach 
Befinden die vorige Entscheidung gleich selbst abzuandern, 
zu Nr. 6 über das Beweiszmittel gleich selbst zu entscheiden. 
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