Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 2 1 2. 
Die Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes ist nicht nur fuͤr den 
vorigen Richter, sondern auch fuͤr die nach abgehaltener Hauptverhandlung 
endlich entscheidende richterliche Behoͤrde, das Kreisgericht, Appellations-Ge- 
richt, oder den Gerichtshof bei dem Geschwornengerichte, maßgebend. 
Aberkannte Nichtigkeiten können nicht auf dem Wege einer gegen das er- 
theilte Endurtheil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nochmals zur Entscheidung 
des Ober-Appellations-Gerichtes gebracht werden. 
Art. 213. 
Nichtigkeiten aus den unter Nr. 1, 3, 4 und 6 des Art. 208 aufge- 
führten Gründen, wegen welcher keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, 
sollen als durch Verzicht beseitigt angesehen werden und können daher überall 
nicht auf dem Wege einer gegen das spater ertheilte Endurtheil gerichteten 
Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. 
Nichtigkeiten aus den im Art. 208 unter Nr. 2 und 5 erwäbnten Grün- 
den werden nicht als durch Verzicht beseitigt angenommen und können nach 
den unten gegebenen näaheren Vorschriften noch durch eine Nichtigkeitebeschwerde 
gegen das Endurtheil in Wirksamkeit gesetzt werden. 
VIIII. Nachtrag zur Anklageschrift und Nachbringung von 
Beweismitteln. 
Art. 214. 
Weicht ein Verweisungserkenntniß in der Bezeichnung des Verbrechens 
und des Strafgesetzes von der Anklageschrift ab (Art. 203), so sind nach Be- 
finden die Akten der Staatsanwaltschaft zum Behufe entsprechender Abänderung 
der Anklageschrift vorzulegen. Die Abänderung ist binnen acht Tagen zu bewirken 
und dem Angeschuldigten bei der Vorladung zur Hauptverhandlung mitzutheilen. 
Art. 215. 
Dem Angeschuldigten und der Staatsanwaltschaft steht auch nach dem 
Verweisungserkenntnisse frei, neu aufgefundene Zeugen und Sachverständige nach- 
zubringen. Sie müussen aber dieselben, unter Angabe derjenigen Punkte, wor- 
über sie gebraucht werden sollen, anzeigen. 
Machen sie die Anzeige so zeitig, daß die Zeugen und Sachverständigen 
noch in Gemäßheit des Art. 216 vorgeladen werden können, so soll deren 
Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Unerheblichkeit der neuen
	        
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