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Beweismittel nicht sofort einleuchtet, und der Gegner ist wenigstens drei Tage
vor dem Beginne der Hauptverhandlung von den nachgebrachten Beweismitteln
zu benachrichtigen.
Außerdem muß die Anzeige wenigstens so zeitig geschehen, daß diese letzt-
gedachte Benachrichtigung noch erfolgen kann, und es bleibt dann, sowie wenn
neue Zeugen und Sachverständige wegen Unerheblichkeit nicht vorgeladen wur-
den, der Partei selbst und aouf ihre Kosten überlassen, die neuen Zeugen und
Sachverständigen zur Hauptverhandlung herbeizuschaffen.
Ueber die Zulassung der neuen Beweismittel bei der Hauptverhandlung
entscheidet sodann noch das Gericht, vor welchem die letztere vorgenommen
wird, und es sollen nur offenbar unerhebliche Beweismittel nicht zugelassen
werden.
IX. Vorladung zur Hauptverhandlung.
Art. 216.
Die Vorladung zur Hauptverhandlung geschieht, wenn die Sache vor
das Kreisgericht verwiesen ist, durch dieses Gericht, und wenn sie vor das
Geschwornengericht verwiesen ist, durch den Präsidenten des Gerichtshofes
(Art. 21). .
Es sind alle Betheiligten, der Angeklagte, dessen Vertheidiger, ferner der
Staatsanwalt oder Ober-Staatsanwalt, oder der Privat-Ankläger (Art. 49),
und die Privat-Betheiligten, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben,
sodann die Zeugen und Sachverständigen vorzuladen.
Zwischen der Behändigung der Ladung, welche nach den Vorschriften in
Art. 103 f. geschieht, und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vor-
genommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens acht Tagen in der Mitte
liegen.
Die Ladung soll eine allgemeine Androhung der für den Fall des Außen-
bleibens gesetzlich bestimmten Nachtheile enthalten.
Art. 217.
Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit oder einer sonstigen
unabwendbaren lrsache nicht erscheinen kann, so ist die Hauptverhandlung zu
vertagen.
Unabweisbare Verhinderungen des Vertheidigers ziehen nur dann eine
Vertagung nach sich, wenn sie dem Angeschuldigten oder dem Gerichte so spät