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bekannt wurden, daß ein anderer Vertheidiger nicht mehr erlangt werden
konnte.
Art. 218.
Kann dem Angeklagten die Ladung wegen Abwesenheit nicht behändigt
werden, so ist derselbe, wie im Art. 112 geordnet ist, öffentlich vorzuladen.
Dabei muß zwischen der Einrückung in die öffentlichen Blatter und dem Tage,
an welchem die Hauptverhandlung gehalten werden soll, ein Zeitraum von
mindestens drei Monaten in der Mitte liegen. Auch muß die Ladung die
Verwarnung, daß im Falle des Außenbleibens die im Art. 219 geordneten
Nachtheile eintreten, ausdrücklich enthalten.
Zugleich ist die Ladung dem etwaigen Stellvertreter oder Bevollmaͤchtig-
ten, oder einem Angehoͤrigen des Angeklagten (Art. 37 des Strafgesetzbuches),
sofern dergleichen Personen dem Gerichte bekannt sind, mitzutheilen, welche fuͤr
den Fall, daß sie das Außenbleiben des Angeklagten genugsam zu entschuldigen
vermoͤgen, eine Vertagung der Hauptverhandlung beantragen koͤnnen. Auch
steht ihnen frei, fuͤr den Angeklagten einen Vertheidiger zu bestellen, wenn ein
solcher nicht schon bestellt ist (Art. 205).
Art. 219.
Erscheint ein gehörig vorgeladener Angeklagter bei der Hauptverhandlung
nicht und kann er auch nicht noch sofort durch einen Vorführungsbefehl erlangt
werden, so ist die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zu führen und eine
endliche Entscheidung zu ertheilen; es sey denn, daß das Gericht die persönliche
Gegenwart des Angeklagten zur Ermittelung der Wahrheit für erforderlich er-
achtet, welchen Falles die Vertagung der Hauptverhandlung und wegen der
etwaigen Verhaftung des Angeklagten das Geeignete zu beschließen ist.
Art. 220.
Erscheint ein vorgeladener Vertheidiger des Angeklagten nicht, so geht die
Hauptverhandlung vor sich, wenn derselbe einen Stellvertreter bestellt hat oder
sonst ein anderer Vertheidiger noch sofort erlangt werden kann. Außerdem ist
die Hauptverhandlung zu vertagen.
Der säumige Vertheidiger ist in eine Geldstrafe von fünf Thalern bis zu
zwanzig Thalern und in die Kosten der vergeblich angesetzten Verhandlung zu
verurtheilen.