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Art. 225.
Die in den vorstehenden Artikeln geordneten Folgen des Ungehorsams sind
in den oöffentlichen Sitzungen des KreisgerichteS und des Geschwornengerichtes
sofort durch das Kreisgericht oder den Gerichtshof des Geschwornengerichtes
auszusprechen, und es ist dem ungehorsam Ausgebliebenen die Entscheidung ab-
schriftlich mitzutheilen.
Art. 226.
Innerhalb dreißig Tagen von der Mittheilung an, und wenn der Unge-
horsame zugleich binnen dieser Frist bescheinigen kann, daß ihm die Ladung
nicht gehörig behändigt worden, oder daß er durch ein unabwendbares Hin-
derniß vom Erscheinen abgehalten worden ist, kann der Ungehorsame Aufhebung
der gegen ihn ausgesprochenen Nachtheile, auch etwaige Minderung der Strafe
beantragen.
Bei Entscheidungen des Kreisgerichtes ist der Antrag bei demselben Ge-
richte zu stellen und noch ein weiterer binnen zehen Tagen einzulegender Re-
kurs an die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes zuzulassen.
Bei Entscheidungen des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes muß der
Antrag bei der Anklagekammer des Appellotions-Gerichtes gestellt werden, und
ein Rekurs ist dann noch an das Ober-Appellations-Gericht zulässig.
Zwölftes Kapitel.
Von der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten und deren
Urtheil.
I. Oeffentlichkeit der Hauptverbandlung.
Art. 227.
Die Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten ist öffentlich, bei Strafe
der Nichtigkeit.
Art. 228.
Die Oeffentlichkeit einer Hauptverhandlung kann ausnahmsweise ausge-
schlossen werden, wenn durch sie eine Gefährdung der Sittlichkeit zu befürch-
ten steht und der Staatsanwalt, oder der Angeklagte, oder der Verletzte dar-
auf antragen, oder auch das Gericht von Amtswegen die Ausschließung der
Oeffentlichkeit aus dem angegebenen Grunde für angemessen erachtet.