355
Das Gericht entscheidet uͤber die Ausschließung durch ein schriftlich abzu-
fassendes, mit Gruͤnden versehenes Erkenntniß, welches bei dem Aufrufe der
betreffenden Sache von dem Gerichtsschreiber vorgelesen wird, worauf sich die
Zuhörer zu entfernen haben. Es ist kein Rechtsmittel gegen dieses Erkennt-
niß zulassig.
Ein solches Erkenntniß kann auch während des Laufes einer Hauptver-
handlung, ingleichen nur für einen Theil derselben ertheilt werden.
Bei Verkündigung des Endurtheiles tritt jedenfalls die Oeffentlichkeit wie-
der ein.
Art. 229.
Der Ausschließung der Oeffentlichkeit ungeachtet sind der durch das Ver-
brechen Verletzte und Personen, welche dem Richterstande oder dem Stande
der Anwälte angehören, bei der Hauptverhandlung zuzulassen. Auch können
der Angeklagte und der Verletzte verlangen, daß der Zutritt einigen von ihnen
bezeichneten Zuhörern gestattet werde, deren Zahl der Vorsitzende des Gerich-
tes für jeden nicht unter drei zu bestimmen hat.
II. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtes während
der Hauptverhandlung im Allgemeinen.
Art. 230.
Das Gesetz macht es dem Vorsitzenden des Gerichtes zur Ehren= und
Gewissens-Pflicht, alle seine Kräfte anzuwenden, damit das Hervortreten der
Wahrheit befördert werde.
Er ist berechtigt, den Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung zu
vernehmen. .
Er muß alles beseitigen, was die Hauptverhandlung in die Laͤnge ziehen
koͤnnte, ohne eine groͤßere Sicherheit in den Ergebnissen zu gewaͤhren.
Liegen gegen denselben Angeklagten mehre Verbrechen vor, oder sind bei
demselben Verbrechen mehre Angeklagte betheiligt, so hat er von Amtswegen
oder auch auf Antrag des Staatsanwaltes oder der Betheiligten zu bestimmen,
ob und in welcher Weise die Hauptverhandlungen zu trennen oder zu verbin-
den sind.
Art. 231.
Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ordnung und Ruhe in dem
Gerichtssaale ob. Zeichen des Beifalls und der Mißbilligung sind untersagt.
40