Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 242. 
Der Angeklagte, ebenso der Staatsanwalt, kann verlangen, nicht min- 
der der Vorsitzonde von Amtswegen anordnen, daß Zeugen nach ihrer Ab- 
hörung sich aus dem Gerichtssaale entfernen und wieder hereingeführt und 
allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. 
Art. 243. 
Weichen Zeugen oder Sachverständige von ihren Angaben in der Vor- 
untersuchung ab, so kann der Vorsitzende deren frühere Angaben aus den Akten 
der Voruntersuchung vorlesen lassen. 
Art. 244. 
Eine Vorlesung der Aussagen von Zeugen und Gutachten von Sachver- 
ständigen in der Voruntersuchung findet ferner Statt, wenn das Verweisungs= 
erkenntniß schon darauf erkannt hatte (Art. 203), desgleichen in dem im Art. 222 
erwaWhnten Falle und wenn als Beweismittel angegebene Zeugen und Sach- 
verständige in der Zwischenzeit verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbekannt 
ist, oder ihrem Erscheinen nach dem Ermessen des Gerichtes erhebliche Hin- 
dernisse für längere Zeit im Wege stehen. 
Besichtigungs-Protokolle, früher ergangene Straferkenntnisse gegen den 
Angeklagten, überhaupt Urkunden, welche für die Sache von Bedeutung sind, 
müssen gleichfalls vorgelesen werden. 
Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, was er darauf zu 
bemerken habe. 
Art. 245. 
Im Laufe oder am Schlusse der Hauptverhandlung läßt der Vorsitzende 
die zur Beweisführung dienenden Gegenstände dem Angeklagten vorlegen und 
fordert ihn auf, sich zu erklären, ob er sie anerkenne. 
In gleicher Weise sind diese Gegenstände den Zeugen und Sachverstän- 
digen vorzulegen. 
Art. 246. 
Der Vorsitzende hat zur Beförderung der Wahrheit die Befugniß, Be- 
weismittel zu erheben. Er kann neue Zeugen und Sachverstandige in die 
Gerichtssitzung einführen lassen und abhören, neue Gutachten herbeischaffen las-
	        
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