Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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nicht erwiesen sey, oder daß Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit auf- 
heben. 
Privatrechtliche Ansprüche, welche dem Strafverfahren angeschlossen wa- 
ren, sind in diesen Fallen zu etwaiger weiterer Verfolgung vor dem Gidil- 
Richter vorzubehalten. 
Der durch das Urtheil Freigesprochene ist, wenn er verhaftet war, sofort 
in Freiheit zu setzen, sofern nicht noch ein anderer Grund zu seiner Verhaf- 
tung vorliegt, oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels in den Weg 
tritt (Art. 321). 
Der Freigesprochene kann wegen desselben Verbrechens nicht noch einmal 
in Anklage genommen und vor Gericht gezogen werden; vorbehältlich der Fülle, 
wo eine Wiederaufnahme der Untersuchung zulässig ist (Art. 335, 336). 
Art. 255. 
Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Angeklagte einer anderen That 
oder eines anderen Verbrechens schuldig ist, als in dem Verweisungserkenntnisse 
enthalten ist, so wird derselbe, vorbehältlich der in dem folgenden Artikel ge- 
ordneten Ausnahmen, zwar von der erhobenen Anklage freigesprochen, es bleibt 
jedoch dem Staatsanwalte die weitere Verfolgung der anderen That oder des 
anderen Verbrechens vorbehalten und es ist auf seine diesfallsigen Anträge das 
Geeignete zu verfügen. 
Stimmen jedoch der Staatsanwalt und der Angeklagte überein, daß die 
andere That oder das andere Verbrechen sofort abgeurtheilt werde, so bat 
sich das Gericht der Urtheilsfällung darüber alsbald zu unterziehen; es sey 
denn, daß es dafür hält, daß die Sache nunmehr vor ein Geschwornengericht 
gehöre, welchen Falles es dieselbe vor die Anklagekammer des Appellations-Ge- 
richtes zur Ertheilung eines anderweiten Verweisungserkenntnisses zu verwei- 
sen hat. 
Art. 256. 
Ergibt die Hauptverhandlung, daß zu dem in dem Verweisungserkenntnisse 
bezeichneten Verbrechen erschwerende Umstande hinzutreten, welche daöselbe zu 
einem ausgezeichneten Verbrechen derselben Art machen, oder die Anwendung 
eines höheren gesetzlichen Strafsatzes bei demselben Verbrechen rechtfertigen, so 
hat das Gericht über das Verbrechen in dieser Beschaffenheit abzuurtheilenz 
es sey denn daß wegen der neu hervorgetretenen erschwerenden Beschaffenbeit 
die Zurückweisung der Sache in die Voruntersuchung für angemessen erachtet
	        
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