Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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wird, oder dieselbe, als vor ein Geschwornengericht gehörig, vor die An- 
klagekammer des Appellations-Gerichtes zu verweisen ist. 
Das Gericht hat ferner in folgenden Fallen über den Inhalt des Ver- 
weisungserkenntnisses hinaus auf ein geringeres Verbrechen zu erkennen: 
1) wenn die Hauptverhandlung darlegt, daß einzelne Merkmale des in dem 
Verweisungserkenntnisse bezeichneten Verbrechens wegfallen, die fragliche 
That aber im übrigen unter den Begriff eines geringeren Verbrechens fällt; 
2) wenn das Verweisungserkenntniß auf ein ausgezeichnetes Verbrechen oder 
auf ein Verbrechen mit erschwerenden Umständen, welche einen besonde- 
ren gesetzlichen Strafsatz begründen, gerichtet war, die Hauptverhand- 
lung aber nur ein einfaches oder mit dem erschwerenden Umstande nicht 
versehenes Verbrechen derselben Art ergeben hat; 
wenn die Hauptverhandlung strafmindernde, nach dem Gesetze einen ge- 
ringeren Strafsatz zur Folge habende Umstände ausweist, welche in dem 
Verweisungserkenntnisse nicht berücksichtigt waren; 
wenn der Angeklagte in dem Verweisungserkenntnisse als urheber be- 
zeichnet war, die Hauptverhandlung dagegen nur ergibt, daß er unglei- 
cher Theilnehmer oder Begünstiger gewesen ist; 
5) wenn der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens beschuldigt war und 
nur eines Versuches, oder vorbereitender Handlungen, falls diese über- 
haupt strafbar sind, für schuldig erachtet werden kann; 
6) wenn dem Angeklagten Vorsatz zur Last gelegt wurde, aber nur eine 
Fahrlässigkeit vorliegt. 
In allen diesen Fallen hat das Gericht zu erkennen, auch wenn das Ver- 
brechen sich als zu der Klasse der Uebertretungen gehörig darstellt. 
Art. 257. 
Ist eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten abgehalten 
worden und das Gericht hält die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht 
geeignet (Art. 219), so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung 
des Angeklagten auf sich beruhen soll. 
Art. 258. 
Ein gegen den Angeklagten auszusprechendes Strafurtheil muß angeben: 
1) welches Verbrechen der Angeklagte als Urheber, Theilnehmer oder Be- 
günstiger begangen hat, 
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