Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 37. 
Das Bürgerrecht wird ferner begruͤndet durch definitive Anstellung im Hof-, 
Staats-, Kirchen= und Schul-Dienste, als Advokat und Arzt an dem bei der 
ersten Anstellung oder Versetzung von der vorgesetzten Behörde als Wohnsitz 
zugewiesenen Orte und durch definitive Anstellung als Milit4r-Person mit Of- 
ficiers-Rang an dem Orte der Stationirung. Die Angestellten werden den 
Heimathsberechtigten gleich geachtet und haben an Bürgergeld dasselbe zu ent- 
richten, wie diese. Sie sind zur Entrichtung des Bürgergeldes nur einmal in 
der Gemeinde verpflichtet, in welcher ihre erste definitive Anstellung erfolgt. 
In Gemeinden, wo sie in Folge späterer Versetzung ihren Wohnsitz zu nehmen 
haben und hierdurch das Bürgerrecht gewinnen, sind sie von Entrichtung des 
Bürgergeldes befreit. Hat ein Angestellter schon vor seiner definitiven Anstel- 
lung das Bürgerrecht in einer Gemeinde erworben, so soll ihm bei Verände- 
rung seines Wohnsitzes in Folge seiner Anstellung und wegen Begründung des 
Bürgerrechtes am Orte derselben die Entrichtung des Bürgergeldes nicht an- 
gesonnen werden. — Die Begründung des Bürgerrechtes durch öffentliche An- 
stellung hat für die Familie des Angestellten die Gemeindeangehörigkeit im Orte 
der Anstellung stets ohne Weiteres zur Folge. 
Wollen sich die Angestellten an den im Art. 34 erwähnten besonderen 
Bürgernutzungen betheiligen, so kann dieses nur gegen Entrichtung des Einkauf- 
geldes geschehen. 
Art. 38. 
Das Bürgerrecht kann von einer und derselben Person in mehren Ge- 
meinden erworben und gleichzeitig besessen werden. 
Art. 39. 
Das Bürgerrecht muß erworben werden von Denjenigen: 
1) welche auf irgend eine Art einen selbstständigen Nahrungsstand in der 
Gemeinde begründen wollen; 
2) welche im Gemcindebezirke Wohngebäude eigenthümlich erwerben. 
Diejenigen Gemeindeangehörigen, welche bei Publikation dieses Gesetzes 
einen selbstständigen Nahrungsstand in einer Gemeinde begründet haben, oder 
welche Wohngebaude in einem Gemeindebezirke besitzen, ohne daß sie deßhalb 
nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zur Erwerbung des Bürgerrech- 
tes verpflichtet warenz ferner diejenigen, welche in einem öffentlichen Amte be- 
reits definitiv angestellt sind; endlich diejenigen, welche erst jetzt einer Gemeinde
	        
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