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2) ob und mit welchen erschwerenden Umstaͤnden dieses geschehen ist,
8) die auf den Angeklagten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen,
4) die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurtheilt wird.
Alles dieses bei Strafe der Nichrigkeit.
5) Sodann ist noch die Entscheidung über etwa geltend gemachte Privat-
Ansprüche und über die Kosten anzufügen.
Art. 259. .
Jedem Urtheile des Gerichtes sind Gruͤnde beizugeben, welche kuͤrzlich
enthalten sollen:
1) die Hauptpunkte der Anklage,
2) das Ergebniß der in der Hauptverhandlung gegen und für den Ange-
klagten vorgeführten Beweise,
8) die hieraus für die Verurtheilung oder Freisprechung des Angeklagten
gezogenen Schlußfolgerungen.
Das Gericht ist rücksichtlich der Strafart und Strafgröße nicht an die
Antrage des Staatsanwaltes (Art. 247) gebunden.
Art. 260.
Hat das Gericht das urtheil beschlossen, so erfolgt dessen Verkündigung
in öffentlicher Sitzung.
Das Gericht begibt sich zu diesem Behufe aus dem Berathungszimmer
in den Gerichtssaal zurück, der etwa abgeführt gewesene Angeklagte wird wie-
der vorgeführt und der Vorsitzende spricht das Urtheil mit den Gründen des-
selben nach Befinden unter Vorlesung der angewendeten Strafgesetze aus. Zu-
gleich wird der Angeklagte, wenn er mit keinem Vertheidiger versehen ist, über
das ihm zuständige Rechtsmittel (Art. 317 f.) belehrt.
Ausnahmsweise kann bei umfänglichen Sachen die Verkündigung des ur-
theils auf längstens acht Tage, unter sofortiger Ansetzung des Eröffnungstages,
verschoben werden, muß aber dann ebenfalls in öffentlicher Sitzung erfolgen.
Art. 261.
Jedes Urtheil ist spätestens binnen acht Tagen nach seiner Verkündigung
in eine besondere Urkunde zu bringen und von allen bei der Fallung dessel-
ben anwesend gewesenen Mitgliedern des Gerichte5 zu unterzeichnen und den
Akten einzuverleiben.