Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 264. 
Ueber die Berathung des Gerichtes bei der Urtheilsfaͤllung ist bei Strafe 
der Nichtigkeit ein besonderes kurzes Protokoll zu fertigen, welches das Resul- 
tat der Abstimmungen mit Angabe der Stimmenzahl enthält. 
VIII. Iwischenvorfälle, Vertagung und Einstellung der Haupt- 
verhandlung. 
Art. 265. 
Die Hauptverhandlung darf durch keine fremdartigen Geschäfte unterbro- 
chen werden und kann nach Ermessen des Gerichtes auch an einem Sonntage 
oder Feiertage fortgesetzt werden. Zu nöthiger Erbolung kann nach Bestim- 
mung des Vorsitzenden eine kurze Unterbrechung Statt finden. 
Art. 266. 
Störungen der Verhandlung durch den Angeklagten sucht der Vorsitzende 
durch Ermahnung desselben zu beseitigen. Im Wiederholungsfalle kann das 
Gericht erkennen, daß der Angeklagte aus der Sitzung ganz oder zeitweilig 
zu entfernen und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortzusetzen sey. Das 
gefällte Endurtheil wird ihm dann durch ein Mitglied des Gerichtes verkündigt. 
Hat der Angeklagte aber keinen Vertheidiger, so ist ihm bei seiner Ent- 
fernung sofort ein solcher zu bestellen, und wenn ein Vertheidiger nicht er- 
langt werden kann, die Hauptverhandlung zu vertagen. 
Art. 267. 
Eine Vertagung der Hauptverhandlung tritt auch ein, wenn der Ange- 
klagte dergestalt erkrankt, daß er derselben nicht mehr beiwohnen kann und 
nicht selbst in deren Fortsetzung während seiner Abwesenheit einwilligt. Wil- 
igt er ein, so ist ihm, falls er noch keinen Vertheidiger hat, ein solcher zu 
bestellen, der jedoch noch immer im Interesse des Angeklagten die Vertagung 
verlangen kann. 
Art. 268. 
Ergibt die Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wis- 
sentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende auf Antrag des Staats- 
anwaltes den Zeugen sofort verhaften lassen und die Untersuchung wegen des 
falschen Zeugmsses vor den zuständigen Untersuchungsrichter verweisen.
	        
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