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richt hierzu seine Genehmigung ertheilt, seine Anklage fallen lassen, Einstellung
des Verfahrens verlangen und weitere geeignete Antraͤge wegen Untersuchung
des schwereren Verbrechens stellen.
Dreizehentes Kapitel.
Von der Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten und
deren Urtheil.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 272.
Die Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten ist öffentlich, bei
Strafe der Nichtigkeit. Es findet jedoch die in den Art. 228 und 229 ge-
ordnete Ausnahme auch hier Statt.
Art. 273.
Der Präsident des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes hat die in den
Art. 230, 231 und 246 aufgezählten Rechte und Pflichten.
Art. 274.
Der Gerichtshof entscheidet, wie im Art. 282 angegeben ist, und bei
dem Ungehorsam der Geschwornen nach der Vorschrift des Art. 34.
III. Bildung der Geschwornenbank.
Art. 275.
Die Hauptverhandlung beginnt, nachdem der Angeklagte, wie im Art. 233
vorgeschrieben, eingeführt und die etwaigen Beweisstücke in den Gerichtssaal
gebracht worden sind, mit dem Aufrufe der Sache, ingleichen der sechs und
dreißig Hauptgeschwornen (Art. 32) durch den Gerichtsschreiber.
Sind weniger als dreißig Hauptgeschworne erschienen, so sind aus den
zwölf Erganzungêögeschwornen (Art. 30) soviel durch den Präsidenten des Ge-
richtshofes auszuloosen, als zur Ergänzung der Zahl von dreißig Hauptge-
schwornen erforderlich sind, und zum sofortigen Erscheinen zu veranlassen.
Reichen die Ergänzungsgeschwornen zu dieser Ergänzung nicht zu, so hat
der Präsident andere, an dem Orte des Geschwornengerichtes oder in dessen
Nähe befindliche Personen, welche auf der Jahresliste der Geschwornen stehen