Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

869 
(Art. 29), sofort beizuziehen, bis die Zahl von dreißig Hauptgeschwornen er- 
fuͤllt ist. Die Strafen des Ungehorsams in dem Art. 84 finden auf diese 
Personen keine Anwendung. 
Art. 276. 
Der Praͤsident richtet hierauf an den Staatsanwalt, den Angeklagten und 
an die Geschwornen die Frage, ob bei einem der Geschwornen ein Grund 
vorliege, der ihn nach Art. 24 fuͤr die vorliegende Sache unfaͤhig mache. 
Ueber die vorgebrachten Gründe der Unfahigkeit entscheidet der Gerichts- 
hof, und eine etwa erforderliche Erganzung der Geschwornen wird, wie im 
Art. 275 bestimmt ist, bewirkt. 
Art. 277. 
Die Namen der hiernach schließlich festgestellten wenigstens dreißig Ge- 
schwornen werden auf einzelne Papierstreifen geschrieben, in eine Urne gethan 
und davon soviel Namen einzeln von dem Präsidenten des Gerichtshofes her- 
ausgezogen und von ihm verlesen, bis die Geschwornenbank (Art. 279) gebil- 
det ist. Alles bei Strafe der Nichtigkeit. 
Art. 278. 
Bei dieser Ausloosung haben der Staatsanwalt und der Angeklagte das 
Recht, eine bestimmte Zahl von Geschwornen ohne Angabe von Gründen ab- 
zulehnen. Je nachdem sechs und dreißig, vier und dreißig, zwei und dreißig 
oder dreißig Geschworne vorhanden sind, hat jeder Theil das Recht, zwölf, elf, 
zehen oder neun Geschworne abzulehnen. Bei fünf und dreißig, drei und drei- 
ßig oder ein und dreißig Geschwornen hat der Angeklagte das Recht, einen 
Geschwornen mehr abzulehnen, als der Staatsanwalt. 
Das Recht der Ablehnung muß nach Verlesung des Namens des Ausge- 
loosten, bevor ein fernerer Name aus der Urne gezogen ist, durch die Be- 
merkung „abgelehnt“ ausgeübt werden. 
Wird ein Geschworner von beiden Theilen abgelehnt, so gilt er als blos 
von dem Staatsanwalte abgelehnt. 
Privat-Betheiligte, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, 
lehnen gemeinschaftlich mit dem Staatsanwalte, Mitangeklagte gemeinschaftlich 
mit einander ab, ohne daß die Zahl der Ablehnungen vermehrt werden darf. 
Die gemeinschaftliche Ablehnung geschieht nach Uebereinkommenz außerdem 
entscheidet das Loos, in welcher Reihenfolge die gemeinschaftlich Betheiligten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.