Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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abwechseln. Der von einem derselben Abgelehnte gilt auch ruͤcksichtlich der an- 
deren Betheiligten fuͤr abgelehnt. 
Wird eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gefuͤhrt 
(Art. 219), so hat an dessen Stelle sein Vertheidiger das Recht der Ab- 
lehnung. 
Art. 279. 
Sobald die Namen von zwölf nicht abgelehnten Geschwornen ausgezogen 
und verlesen sind, ist die Geschwornenbank durch diese zwölf gebildet, vor wel- 
cher die Hauptverhandlung der einzelnen vorliegenden Sache vorzunehmen ist. 
Die zwölf Geschwornen nehmen in der Reihenfolge, in der ihre Namen 
aus der Urne gezogen wurden, ihre Plätze ein. 
Alle andere, unfähige, abgelehnte und nicht ausgelooste Geschworne wer- 
den von dem Präsidenten entlassen, nach Befinden mit der Bemerkung, daß 
und zu welcher Zeit sie sich zum Zwecke der Bildung der Geschwornenbank in 
einer anderen Sache wieder einzufinden haben. 
Art. 280. 
Nimmt eine Hauptverbandlung voraussichtlich einen längeren Zeitraum in 
Anspruch, so sind statt zwölf Geschwornen, deren vierzehen auszuloosen, von 
welchen die ersten zwölf Hauptgeschworne und die letzten zwei Ersatzgeschworne 
sind. Das Recht der Ablehnung vermindert sich in diesem Falle verhältniß- 
mäßig. 
Die beiden Ersatzgeschwornen treten nach der Reihe ihrer Ausloosung an 
die Stelle von Hauptgeschwornen, welche etwa verhindert werden, der Haupt- 
verhandlung fortwährend beizuwohnen. Für diesen Fall müssen sie selbst aber, 
bei Strafe der Nichtigkeit, der ganzen Hauptverhandlung ohne Unterbrechung 
beigewohnt haben. 
III. Vereidung der Geschwornen, Beweisverfahren und 
Ausführungen der Parteien. 
Art. 281. 
Nach der Bildung der Geschwornenbank erfolgt die Befragung und Er- 
mahnung des Angeklagten und seines Vertheidigers in der im Art. 284 vor- 
geschriebenen Weise. 
Sodann werden die Geschwornen bei Strafe der Nichtigkeit von dem 
Msidenten des Gerichtöhofes vereidet.
	        
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