Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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staͤndigen in ihnen erregt oder nicht geloͤst haben, damit eine Aufklaͤrung durch 
die Sachverstaͤndigen noch erlangt werden koͤnne. 
Die Geschwornen koͤnnen den Praͤsidenten zur Vornahme von Handlun- 
gen auffordern, welche geeignet erscheinen, Aufklaͤrung uͤber Punkte herbeizu- 
fuͤhren, die fuͤr die Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sind. 
Art. 284. 
Nach beendigtem Beweisverfahren werden der Staatsanwalt, der Ver- 
theidiger und der Angeklagte in der Art. 247 bis 249 angegebenen Reihen= 
folge gehört. 
Ihre Ausführungen haben sich hier nur auf die Ergebnisse der Haupt- 
verhandlung, soweit sie dem Ausspruche der Geschwornen zu unterstellen sind, 
zu erstrecken. Ausführungen über die Ergebnisse der Hauptverhandlung, so- 
weit sie zur Entscheidung des Gerichtshofes ausstehen, sind einem späteren 
Zeitpunkte vorbehalten (Art. 298). 
IV. Vortrag des Präsidenten und Fragestellung an die 
Geschwornen. 
Art. 285. 
Nachdem der Präsident die Verhandlungen geschlossen, gibt er eine Dar- 
stellung der wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung. Er führt in mög- 
lichst einfacher und gedrängter Zusammenstellung die für und wider den Ange- 
klagten streitenden Beweise auf und macht auf gesetzliche Vorschriften aufmerk- 
sam, welche bei Beurtheilung der Thatfrage etwa in Betracht kommenz ohne 
Entwickelung von Ansichten über den vorliegenden Fall. 
Von diesem Zeitpunkte an bis zur Eröffnung des Ausspruches der Ge- 
schwornen (Art. 296) soll die Sitzung nicht unterbrochen werden. 
Art. 286. 
Sodann werden die an die Geschwornen zu richtenden Fragen durch den 
Paäsidenten bestimmt. Sie müssen schriftlich vorgelegt werden, sind von dem 
Prsidenten zu unterschreiben und von demselben zu verlesen, bei Strofe der 
Nichtigkeit. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können Einwendungen gegen die 
Fragestellung vorbringen, und der Gerichtshof entscheidet darüber. Wird die 
Fragestellung abgedndert, so sind die geänderten Fragen nochmals, bei Strafe der 
Nichtigkeit, vorzulesen.
	        
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