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Art. 287.
Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu stellen, daß sie
sich mit Ja oder Nein beantworten lassen.
Die Hauptfrage beginnt mit den Worten: Ist der Angeklagte schuldig,
und muß die thatsaͤchlichen Bestandtheile des Verbrechens, welches Gegenstand
der Anklage ist, enthalten.
Ist eventuell ein geringeres Verbrechen Gegenstand der Anklage, oder
liegt einer der im Art. 256 gedachten Fälle vor, so sind entsprechende weitere
Fragen zu stellen. Eben dieses gilt in dem Art. 255 gedachten Falle, wenn
der Staatsanwalt und der Angeklagte über die Aburtheilung einer anderen
That oder eines anderen Verbrechens übereinstimmen, als in dem Verweisungs-=
erkenntnisse enthalten ist.
Es ist verstattet, wenn mehre Umstände bei einem Verbrechen zusam-
mentreffen, auf einzelne Umstände besondere Fragen zu stellen. Auch kann die
Frage über die That an sich und darüber, ob die That von der Eigenschaft
sey, welche das Gesetz zum Begriffe des Verbrechens erfordert, getrennt
werden.
Auf Thatsachen, welche die Verhängung einer Strafe ausschließen, oder
eine Milderung der Strafe unter den gesetzlichen Strafsatz herab begründen,
sind geeigneten Falles besondere Fragen zu stellen.
Ueber thatsächliche Verhältnisse, welche für die Strafzumessung innerhalb
des gesetzlichen Strafsatzes von Bedeutung sind, ingleichen über die Voraus-
setzungen des Rückfalles, werden keine Fragen an die Geschwornen gerichtet;
sie stehen zur ausschließlichen Erwaägung des Gerichtshofes.
Art. 288.
Die niedergeschriebenen Fragen werden von dem Präsidenten den Ge-
schwornen übergeben, und derselbe erinnert die Geschwornen an die ihnen und
inobesondere deren Obmanne (Art. 289) obliegenden Pflichten.
Die Geschwornen ziehen sich hierauf mit den Fragen in ihr Berathungs-
zimmer zurück. Es werden ihnen die in der Sache vorgebrachten Beweis-
stücke, ingleichen die Anklageschrift und das Verweisungserkenntniß mitge-
geben.
Der Angeklagte wird einstweilen abgeführt oder, wenn er nicht verhaftet
war, in das Zeugenzimmer entlassen.
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