Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 287. 
Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu stellen, daß sie 
sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. 
Die Hauptfrage beginnt mit den Worten: Ist der Angeklagte schuldig, 
und muß die thatsaͤchlichen Bestandtheile des Verbrechens, welches Gegenstand 
der Anklage ist, enthalten. 
Ist eventuell ein geringeres Verbrechen Gegenstand der Anklage, oder 
liegt einer der im Art. 256 gedachten Fälle vor, so sind entsprechende weitere 
Fragen zu stellen. Eben dieses gilt in dem Art. 255 gedachten Falle, wenn 
der Staatsanwalt und der Angeklagte über die Aburtheilung einer anderen 
That oder eines anderen Verbrechens übereinstimmen, als in dem Verweisungs-= 
erkenntnisse enthalten ist. 
Es ist verstattet, wenn mehre Umstände bei einem Verbrechen zusam- 
mentreffen, auf einzelne Umstände besondere Fragen zu stellen. Auch kann die 
Frage über die That an sich und darüber, ob die That von der Eigenschaft 
sey, welche das Gesetz zum Begriffe des Verbrechens erfordert, getrennt 
werden. 
Auf Thatsachen, welche die Verhängung einer Strafe ausschließen, oder 
eine Milderung der Strafe unter den gesetzlichen Strafsatz herab begründen, 
sind geeigneten Falles besondere Fragen zu stellen. 
Ueber thatsächliche Verhältnisse, welche für die Strafzumessung innerhalb 
des gesetzlichen Strafsatzes von Bedeutung sind, ingleichen über die Voraus- 
setzungen des Rückfalles, werden keine Fragen an die Geschwornen gerichtet; 
sie stehen zur ausschließlichen Erwaägung des Gerichtshofes. 
Art. 288. 
Die niedergeschriebenen Fragen werden von dem Präsidenten den Ge- 
schwornen übergeben, und derselbe erinnert die Geschwornen an die ihnen und 
inobesondere deren Obmanne (Art. 289) obliegenden Pflichten. 
Die Geschwornen ziehen sich hierauf mit den Fragen in ihr Berathungs- 
zimmer zurück. Es werden ihnen die in der Sache vorgebrachten Beweis- 
stücke, ingleichen die Anklageschrift und das Verweisungserkenntniß mitge- 
geben. 
Der Angeklagte wird einstweilen abgeführt oder, wenn er nicht verhaftet 
war, in das Zeugenzimmer entlassen. 
51.
	        
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