Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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zugewiesen werden (Art. 8) und sich in solchen Verhaͤltnissen befinden, daß sie 
nach Inhalt dieses Gesetzes das Buͤrgerrecht erwerben muͤssen, treten auf dem 
Grunde des Gesetzes ohne Weiteres und ohne Erlegung eines Bürgergeldes in 
den Bürgerverband und in das Bürgerrecht der betreffenden Gemeinde ein. — 
Die besonderen Bürgernutzungen (Art. 34) erwerben sie aber erst durch Erle- 
gung des vorschriftmäßigen Einkaufgeldes. 
Ausnahmsweise sind Frauenspersonen, welche zwar einen selbstständigen, 
jedoch nur nothdürftigen Nahrungsstand begründen, z. B. welche sich durch 
Tagelohn, geringe Höckerei c. ndhren, zur Erwerbung des Bürgerrechtes nicht 
verpflichtet. 
Art. 40. 
Von der Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechtes bei dem eigen- 
thümlichen Erwerbe eines Wohnhauses finden folgende Ausnahmen Statt: 
1) wenn der Besitz eines Wohnhauses dem Staate, dem Domänen-Fiskus, 
einer Stiftung, Korporation oder überhaupt einer juristischen Person 
anfallt, welche als solche (Art. 28, 1) der Fähigkeit zum Erwerbe des 
Bürgerrechtes entbehrt; 
wenn der Besitz eines Wohnhauses einem Gemeindeangehörigen anfllt, 
welcher wegen mangelnder rechtlicher Selbstständigkeit das Bürgerrecht 
nicht erwerben kann (Art. 28, 2), bis zu dem Zeitpunkte, wo derselbe, 
oder, wenn der Anfall an Mebre erfolgt ist, einer von ihnen die recht- 
liche Selbstständigkeit erlangt hat; 
3) Nichtbürger, welche als Gläubiger des bisherigen BesitzerS des Wohn- 
hauses dasselbe zu ihrer Befriedigung gerichtlich zugeschlagen erhalten, 
sind zur Gewinnung des Bürgerrechtes nur dann verpflichtet, wenn sie 
das Wohnhaus innerhalb dreier Jahre, vom Zuschlage an gerechnet, 
nicht wieder veräußern; 
4) in allen Fällen, auch wenn ein Wobnhaus von mehren Personen ge- 
meinschaftlich erworben wird, verpflichtet dessen Erwerb für sich allein 
nur zur einmaligen Gewinnung des Bürgerrechtes, berechtigt aber auch 
die mehren Erwerber nur zur gemeinschaftlichen Ausübung des- 
selben; 
erwirbt Jemand außer dem freiwilligen Kaufe ein Wohnhaus, bei dem 
keine der unter Nr. 1, 2 und 3 bemerkten Voraussetzungen zutrifft, so 
muß ibm zur Gewinnung des Bürgerrechtes eine dreijahrige Frist nach- 
gelassen werden. 
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