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V. Berathung und Abstimmung der Geschwornen.
Art. 289.
Die Berathung der Geschwornen leitet ein von ihnen aus ihrer Mitte
zu wählender Obmann. Bei dieser Wahl entscheidet einfache Stimmenmehr-
heit und bei Stimmengleichheit das Loos.
Der Obmann hat vor der Berathung den Geschwornen folgende Instruktion
vorzulesen:
Das Gesetz sordert von den Geschwornen keine Rechenschaft über die Gründe,
durch welche sie sich überzeugt haben. Es schreibt ihnen keine Regeln
vor, von welchen sie die Vollständigkeit eines Beweises abhängig machen
sollen. Es schreibt ihnen aber vor, mit Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
zu prüfen, welchen Eindruck die wider den Angeklagten vorgebrachten Be-
weise und die Gründe seiner Vertheidigung auf ihre Urtheilskraft gemacht
haben.
Das Gesetz sagt ihnen nicht: ihr müsset jede Thatsache für wahr hal-
ten, die von dieser oder jener Zahl von Zeugen bekundet wird. Es sagt
ihnen eben so wenig: ihr dürft nicht einen Beweis als hinreichend geführt
ansehen, der nicht auf diesen oder jenen Urkunden, auf so und so viel
Zeugen oder Anzeigen beruht. Es richtet an sie die einzige Frage: seyd
ihr durch die vorgelegten Beweise vollkommen überzeugt, daß der Ange-
klagte des Verbrechens, welches man ihm zur Last legt, schuldig sey
oder nicht.
Der Obmann hat ferner den Geschwornen noch die folgenden Art. 291,
292, 293 vorzulesen.
Die Instruktion und die letztgedachten Artikel sollen in dem Berathungs-
zimmer der Geschwornen in mehren Exemplaren angeschlagen seyn.
Art. 290.
Das Berathungszimmer wird nach Anordnung des Präsidenten bewacht.
Kein Geschworner darf dasselbe ohne schriftliche Erlaubniß des Präsiden-
ten verlassen. Im Uebertretungsfalle erkennt der Gerichtshof auf eine Geld-
buße bis zu funfzig Thalern, ohne daß ein Rechtsmittel dagegen zulässig ist.
Kann ein Geschworner der Berathung nicht bis zu Ende beiwohnen, so ldßt
ihn der Präsident auf erhaltene Anzeige durch einen Ersatzgeschwornen (Art. 280)
ersetzen.