Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Art.  45.
Besondere  Bestimmung  wegen  Kranker  und  Verhafteter.

Diejenigen,  welche  durch  Krankheit,  oder,  weil  sie  verhaftet  sind,  bei  der  Aushebung
  zu  erscheinen  gehindert  worden,  sollen  zwar  einstweilen  für  diensttüchtig
angenommen  —  und  bei  der  Nachaushebung  zu  rescheigen  angewiesen  —  jedoch  aufalle
Fälle  durch  den  betreffenden  Oberamts-Arzt  besichtigt  —  und  sodann,  falls  sie  auch  bei
der  Nachaushebung  zu  erscheinen  gehindert  sind,  nach  Maßgabe  des  von  dem  Oberamts-Arzt
  ausgestellten  Zeugnisses  behandelt  werden.

Uebrigens  hat  ein  solcher,  falls  er  durch  den  Oberamts-Arzt  für  dienstuntüchtig
  erklärt  wird,  insofern  ihn  im  Fall  der  Diensttüchtigkeir  die  Aushebung  gerroffeen
  hätte,  bei  der  nächstfolgenden  Aushebung  nach  gehobenem  Hinderniß  zu  erscheinen.


Wenn  er  dieses  unterläße,  oder  wenn  er  bei  der  nächstfolgenden  Aushebung.
für  tüchtig  erkannt  wird,  so  unterliegt  er  alsdann  der  Einreihung,  und  zwar  im  erstern
Fall  als  Ungehorsamer  mit  verlängerter  Dienstzeit.

Art.  46.
Von  denen,  welche  vom  Erscheinen  bei  der  Ausbebung  dispensirt  sind.

Denjenigen,  welcher  keinen  Befreiungsgrund  anspricht,  kann  die  Kreis-Regierung
aus  erheblichen  Gründen  vom  persönlichen  Erscheinen  bei  der  Aushebung  dispensiren,
und  wird  sodann  ein  solcher  nach  Maßgabe  seiner  Nummer  zum  Kontingent  oder
dessen  Ergänzung  definitiv  bezeichnet.

Derjenige  aber,  welcher  sich  bei  der  Aushebung  durch  einen  gesetlich  qualificirten.
Einsteher  vertreien  läßt,  soll  wie  ein  Diensttüchtiger,  der  bei  der  Aushebung  anwesend.
ist,  behandelt  werden.

Art.  47.
Verlingerung  der  Dienstzeit  der  Ungehorsamen.

Die  Dienstzeit  derer,  welche  als  unehorsam  zur  Einreihung  bezeichnet  werden,
(Art.  44).  soll  um  ein  bs  drei  Jahre  verlängert  werden,  nämlich  um  ein  Jahr,  wenn
#sie  sich  bei  der  Nachaush'bung  stellen,  und  um  zwei  bis  drei  Jahre,  wenn  sie  scch.
spä#er  stellen,  oder  wenn  sie  ergriffsen  werden.  Diejenigen  jedoch,  welchen  ein  Befreiungsgrund
  zu  Statten  gkommen  wäre,  sollen  blos  mit  dessen  Verlust  bestraft  —.
und  mit  gewöhnlicher  Diensteit  eingereihr  werden.