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Einstellung beantragende Betheiligte die Kosten zu übernehmen. Eine Ueber-
einkunft des Betheiligten mit dem Angeschuldigten, daß letzterer die Kosten ab-
statte, ist zulässig.
Art. 862.
Ist ein Angeschuldigter wegen mehrer Verbrechen in Untersuchung gezo-
gen, und es erfolgt ein gemischtes, denselben theils in den Anklagestand ver-
setzendes, theils nicht in denselben versetzendes, oder ein theils verurtheilendes,
theils freisprechendes Erkenntniß: so ist, wenn sich die Kosten nicht füglich ab-
sondern lassen, dem Angeschuldigten ein nach richterlichem Ermessen festzustellen-
der Theil der Gesammtkosten zur Last zu legen und bezüglich von der Erstat-
tung durch den Angeschuldigten auszunehmen.
Nach demselben Grundsatze ist zu verfahren, wenn von mehren wegen
desselben Verbrechens Angeklagten der eine freigesprochen und der andere ver-
urtheilt wird.
Art. 865.
Wer durch wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlaßt hat,
ist in die hierdurch entstandenen Kosten, auch in den außergerichtlichen Auf-
wand, welcher dem Angeschuldigten verursacht wurde, zu verurtheilen.
Art. 364.
Sind durch das Anschließen eines Beschädigten an das Strafverfahren
wegen civilrechtlicher Ansprüche besondere Kosten entstanden, so fallen diese,
wenn der Angeschuldigte nicht verurtheilt wird, dem Beschädigten zur Last.
Es bleibt jedoch demselben bei Betretung des Civil-Weges wegen seiner An-
sprüche unbenommen, zugleich den Ersatz dieser Kosten zu fordern.
Art. 365.
Bei eingewendeten Rechtsmitteln trägt der unterliegende Theil die Kosten.
Wird der Angeklagte auf ein Rechtsmittel freigesprochen oder dringt er
mit einer Nichtigkeitsbeschwerde durch, so sind die Kosten seiner Vertheidigung
in der Instanz des Rechtsmittels von dem Staate oder Privat-Ankläger unter
den im Art. 361 angegebenen Einschränkungen zu erstatten.
Erlangt der Angeklagte auf sein Rechtsmittel blos eine Herabsetzung der
Strafe, so soll er nichts desto weniger auch die Kosten seines Rechtsmittels zu
übernehmen schuldig seyn.