Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

401. 
Art. 366. 
Ist die Wiederaufnahme einer Untersuchung beantragt worden und sie 
wird als unstatthaft verworfen, so hat der Nachsuchende die verursachten 
Kosten zu tragen. 
Art. 367. 
Stirbt ein Angeschuldigter oder Angeklagter, bevor gegen ihn erkannt ist, 
so haftet sein Nachlaß für die Kosten nicht, wovon jedoch etwaige Kosten der 
Vertheidigung ausgenommen sind. 
Art. 368. 
Ist ein Angeklagter unvermögend, so sind die ihm zur Last gelegten Ko- 
sten einstweilen und bis er zu Vermögen kommt auf die Staatskasse zu über- 
nehmen. Vertheidigungsgebühren überträgt der Staat in dieser Weise aber 
nur unter den im Art. 361 und Art. 365 geordneten Einschränkungen, und in 
der Instanz eines Rechtsmittels nur dann, wenn darauf eine abändernde Ent- 
scheidung erfolgt ist. 
Art. 369. 
Dritte Personen, auch wenn sie den Angeklagten zu ernadhren verbunden 
sind, können nicht angehalten werden, Kosten für denselben zu bezahlen, selbst 
nicht die Kosten seines Unterhaltes während seiner Verhaftung oder Strafzeit, 
oder die Kosten der Vertheidigung. 
Neunzehentes Kapitel. 
Von dem Verfahren bei Ehrenkränkungen. 
Art. 370. 
Bei den in den Art. 185, 186, 189 und 190 des Strafgesezbuches 
gedachten Verläumdungen und Beleidigungen, ausgenommen sofern diese Ver- 
brechen gegen öffentliche Behörden gerichtet sind, oder bei im öffentlichen 
Dienste angestellten Personen durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, 
oder eine Bestrafung nach dem Schlußsatze des Art. 185 des Strafgesetzbuches 
eintritt, findet das nachstehend geordnete besondere Verfahren Statt.
	        
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