Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

26 
2) durch Kündigung, wenn Umstande eintreten, bei deren Vorhandenseyn 
dem Schutzgenossen die Erlaubniß zum Aufenthalte hätte versagt wer- 
den können, oder wenn derselbe durch Mangel hinreichender Unterhalts- 
mittel der Gemeinde lästig wird. 
8) Von den Flurgenossen. 
Art. 49. 
Flurgenossen (Markgenossen, Forensen, Ausmärker, Feldbürger) werden 
diejenigen genannt, welche nur durch den Besitz von Grundstücken innerhalb 
des Gemeindebezirkes zu der Gemeinde in einer Beziehung stehen. 
Der Erwerb und Besitz von Grundstücken innerhalb des Bezirkes einer 
Gemeinde, sofern dazu das Bürgerrecht nicht erforderlich ist (Art. 39, 2), ist 
unbeschrankt gestattet und begründet für diejenigen, welche der Gemeinde nicht 
angehören, das Flurgenossenrecht. Durch Veradußerung aller Grundbesitzungen 
im Gemeindebezirke fallt das Flurgenossenrecht weg. 
Art. 50. 
Eine Gebühr für den Erwerb des Flurgenossenrechtes darf den Betrag 
von fünf Thalern (8 fl. 45 Kr.), einschließlich der Sporteln, nicht über- 
steigen. 
Die Besitzer solcher Grundstücke, welche erst in Folge dieses Gesetzes ei- 
nem Gemeindebezirke zugewiesen werden, sollen eine Flurgenossengebühr zu be- 
zahlen nicht schuldig sein. 
Art. 51. 
Die Rechte der Flurgenossen beschränken sich: 
1) auf das Recht, für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbe- 
sitzungen denselben Schutz zu beanspruchen, welcher den Gemeindeange- 
hörigen gewährt wird; 
2) auf das Recht der Mitbenutzung der zur Bewirthschaftung der Grund- 
stücke in der Flurmarkung in Beziehung stehenden Gemeindeanstalten, 
als: der Gemeindewege, Brücken und Stege 2c.; 
3) auf das im Art. 54, 2 eingerdumte Stimmrecht. 
Art. 52. 
Der Flurgenosse hat die auf den Grundbesitz vertbeilten Gemeindelasten, 
jedoch nur in gleichem Betrage, wie die Gemeindeangehörigen, nach den unten 
weiter folgenden Bestimmungen (Art. 144 — 146) zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.