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2) durch Kündigung, wenn Umstande eintreten, bei deren Vorhandenseyn
dem Schutzgenossen die Erlaubniß zum Aufenthalte hätte versagt wer-
den können, oder wenn derselbe durch Mangel hinreichender Unterhalts-
mittel der Gemeinde lästig wird.
8) Von den Flurgenossen.
Art. 49.
Flurgenossen (Markgenossen, Forensen, Ausmärker, Feldbürger) werden
diejenigen genannt, welche nur durch den Besitz von Grundstücken innerhalb
des Gemeindebezirkes zu der Gemeinde in einer Beziehung stehen.
Der Erwerb und Besitz von Grundstücken innerhalb des Bezirkes einer
Gemeinde, sofern dazu das Bürgerrecht nicht erforderlich ist (Art. 39, 2), ist
unbeschrankt gestattet und begründet für diejenigen, welche der Gemeinde nicht
angehören, das Flurgenossenrecht. Durch Veradußerung aller Grundbesitzungen
im Gemeindebezirke fallt das Flurgenossenrecht weg.
Art. 50.
Eine Gebühr für den Erwerb des Flurgenossenrechtes darf den Betrag
von fünf Thalern (8 fl. 45 Kr.), einschließlich der Sporteln, nicht über-
steigen.
Die Besitzer solcher Grundstücke, welche erst in Folge dieses Gesetzes ei-
nem Gemeindebezirke zugewiesen werden, sollen eine Flurgenossengebühr zu be-
zahlen nicht schuldig sein.
Art. 51.
Die Rechte der Flurgenossen beschränken sich:
1) auf das Recht, für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbe-
sitzungen denselben Schutz zu beanspruchen, welcher den Gemeindeange-
hörigen gewährt wird;
2) auf das Recht der Mitbenutzung der zur Bewirthschaftung der Grund-
stücke in der Flurmarkung in Beziehung stehenden Gemeindeanstalten,
als: der Gemeindewege, Brücken und Stege 2c.;
3) auf das im Art. 54, 2 eingerdumte Stimmrecht.
Art. 52.
Der Flurgenosse hat die auf den Grundbesitz vertbeilten Gemeindelasten,
jedoch nur in gleichem Betrage, wie die Gemeindeangehörigen, nach den unten
weiter folgenden Bestimmungen (Art. 144 — 146) zu tragen.