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D.
Gebühren-Taxe
für die
Verhandlungen in Strafsachen.
Anbang zu der Strafprozeß ordnung.
Erster Abfoebnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Zu den Kosten des Strafverfahrens gehoͤren alle Gebuͤhren und jeder
Aufwand, welche zum Behufe der Fuͤhrung der einzelnen in Frage stehenden
Untersuchung erwachsen sind. In Fallen, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete
und dazu fähige Person nicht vorhanden ist, sind die baaren Verläge
— wozu Diäten, Tranoport-Kosten, Gebühren der Gemeindebeamten,
Sachverständigen, Urkundspersonen (Gerichtöschöppen), Zeugen und anderer nicht
durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteter Personen, sowie
der Aufwand für die Verpflegung der Gefangenen und für nothwendige
Vertheidigungen der Angeschuldigten unter den im F. 2 angegebenen näheren
Bestimmungen, ferner die Gebühren für den Transport der Schüblinge und
Vagabunden zu zählen sind — jedes Mal von der Verwaltungskasse derjenigen
Behörde, bei welcher sie erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungsverträge
oder sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen. Insbesondere
sind die Gebühren
a) für die Verpflegung der Gefangenen,
b) für die nothwendige Vertheidigung der Angeschuldigten (I. 2),
c) für den Transport der Vagabunden und Schüblinge und
d) für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen ausdrücklich
verlangt werden)
jedes Mal aus der Staatskasse vorzuschießen.