Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

411

D.
Gebühren-Taxe

für  die

Verhandlungen  in  Strafsachen.

Anbang  zu  der  Strafprozeß  ordnung.

Erster  Abfoebnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.

Zu  den  Kosten  des  Strafverfahrens  gehoͤren  alle  Gebuͤhren  und  jeder
Aufwand,  welche  zum  Behufe  der  Fuͤhrung  der  einzelnen  in  Frage  stehenden
Untersuchung  erwachsen  sind.  In  Fallen,  wo  eine  zu  Zahlung  der  Kosten  verpflichtete
  und  dazu  fähige  Person  nicht  vorhanden  ist,  sind  die  baaren  Verläge
  —  wozu  Diäten,  Tranoport-Kosten,  Gebühren  der  Gemeindebeamten,
Sachverständigen,  Urkundspersonen  (Gerichtöschöppen),  Zeugen  und  anderer  nicht
durch  ihre  Anstellung  zu  unentgeltlicher  Verrichtung  verpflichteter  Personen,  sowie
  der  Aufwand  für  die  Verpflegung  der  Gefangenen  und  für  nothwendige
Vertheidigungen  der  Angeschuldigten  unter  den  im  F.  2  angegebenen  näheren
Bestimmungen,  ferner  die  Gebühren  für  den  Transport  der  Schüblinge  und
Vagabunden  zu  zählen  sind  —  jedes  Mal  von  der  Verwaltungskasse  derjenigen
Behörde,  bei  welcher  sie  erwachsen  sind,  zu  übertragen,  soweit  nicht  Dienstanstellungsverträge
  oder  sonstige  Vereinbarungen  ein  Anderes  bestimmen.  Insbesondere
  sind  die  Gebühren

a)  für  die  Verpflegung  der  Gefangenen,
b)  für  die  nothwendige  Vertheidigung  der  Angeschuldigten  (I.  2),
c)  für  den  Transport  der  Vagabunden  und  Schüblinge  und
d)  für  Sachverständige  und  Zeugen  (dafern  sie  von  den  Zeugen  ausdrücklich
  verlangt  werden)
jedes  Mal  aus  der  Staatskasse  vorzuschießen.