Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation
des  Kreises  Insterburg

über  Einhundert  Thaler  Preußlsch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  bestätigten  Kreistagsbeschlässe  vom
4.  März  1863.,  17.  Februar  und  12.  Oktober  1864.  wegen  Aufnahme  einer
Schuld  von  134,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den
Chausseebau  des  Insterburger  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für
jeden  Inhaber  gültige,  Seirens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu
einer  Darlehnsschuld  von  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag
  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  134,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem  Monate
Juni  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behälr  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosien,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Kbniglichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  sowie  in  einer  zu  Gumbinnen  und  in
einer  zu  Königsberg  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  ¾  emrichten  ist,  wird

es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jahrlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinfer.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreihung,

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