Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

457.
&#67.  4

Findet  die  Einfuhr  auf  Flüssen  siatt,  so  müssen  die  vorgeschriebenen  Landungsplätze
  genau  eingehalten,  und  es  muß  der  Zollbehörde  vor  dem  Beginn  der  Ausladung
eine  Declaration  der  Gegenstände  der  Einfuhr  übergeben  werden.

F.  68.
Die  Deklaration  muß  enthalten:
o)vdie  Zahl  der  Wagen  und  Pferde,  mittelst  welcher  der  Transport  geschiehr;
b)  den  Namen  des  Fuhrmanns  (bei  Schiffen  den  Namen  oder  die  Nummer  des
Schiffs  und  den  Namen  des  Schiffführers);
c)  den  Namen  der  Waarenempfänger  und  deren  Wohnort  (nach  den  Frachtbriefen);
d)  die  Zahl  der  Colli  und  die  Zeichen  und  Numern  derselben;
e)  die  Gattung  und  die  Menge  der  Waaren,  nach  den  Maßstiäben,  welche  der  Tarif
angibt;  «
s)  die  Bescheinigung  des  Waarenführers,  daß  seine  Angabe  richtig  sey,  und  dessen
Unterschrist.
G.  69.

Bei  den  aus  gemischten  Gespinnsien  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  und  Wolle
geferrigten  Waaren  muß  bei  der  Deklaration  jedes  darin  vorhandene  Material  genannt
werden,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehdrt.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten
  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  l##siere)  an  den  Zeugwaaren  bleiben
dabei  und  bei  der  Joll-Elassisikation  außer  Betracht.

6.  70.

Sind  in  einem  und  demselben  Ballen  (Fasse,  Kiste)  Waaren  zusammengepackt,
welche  nicht  gleich  belastert  sfind,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  von
einer  jeden  Waarengattung,  welche  der  Ballen  enthälr,  nach  ihrem  Nettogewicht  angemerkt
  werden,  widrigenfalls  der  Inhaber  des  Ballens  u.  s.  w.,  entweder  bei  dem
Grenz-Zollamt  Behufs  der  speciellen  Reorsion  auspacken  muß,  oder  von  dem  ganzen
Gewicht  des  Ballens  u.  s.  w.  der  Zollsaß  erhoben  werden  soll,  welcher  von  der  am
höchsien  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.

Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Instrumente  und  Porzellan,  wenn  die  Beschaffenheit
  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverläßigen  Verschluß  gestatter.