Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Britter Abfebnitt. 
An sätze für die Arbeiten der Staatsanwaltschaft. 
g. 10. 
1) Fuͤr die Anklageschrift nach Wichtigkeit und Umfang der Sache, und 
zwar: 
a) bei der Verhandlung vor einem Einzelrichter, wenn eine solche 
Schrift übergeben wuirdedi bis 2 Thlr. 
Wenn jedoch nach Art. 49 und 843 der Strafproceßordnung ein 
Privat-Ankläger oder ein Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= oder 
Forst-Beamter an der Stelle des Staatsanwaltes auftritt, so ist 
für die von demselben erstattete Anzeige nur 
zu liquidren 3 Gr. bis 15 Gr. 
b) bei der Verhandlung vor einem Kreisgerichte 2 Thlr.= 8 Thlr. 
c) bei Verhandlungen vor dem Geschwornengerichte 3-.. 12 Thlr. 
Bemerkung. In diesen Ansätzen ist die Gebühr für das dem 
Gerichte zu übergebende und das einem Angeklagten zuzustellende 
Exemplar mit begriffen. Müssen wegen einer Mehrzahl von An- 
geklagten oder aus sonst einem Grunde noch weitere Erxemplare 
übergeben werden, so ist für solche eine Schreibegebühr von 3 Gr. 
für den Bogen noch besonders anzusetzen. 
2) Für die öffentliche mündliche Verhandlung, und zwar: 
a) vor einem Einzelrichter 1, 11 bis 2 Thlr. 
Wenn jedoch nach Art. 49 und 848 der Strafproceßordnung ein 
Privat-Ankläger oder ein Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= oder 
Forst-Beamter an der Stelle des Staatsanwaltes auftritt, so ist 
für die Verhandlung nur zu liquidiren 3 Gr. bis 15 Gr. 
b) vor Kreisgerictten 1, 2, 3, 4 Thblr. 
c) vor dem Appellations-Gerichte bezüglich Ober- 
Appellations-Gerichte 2, 3, 4, 5 Thlr. 
d) vor den Geschwornengerichten 8, 4, 5, 6 Thlr. 
Bemerkung. Dauert eine öffentliche Verhandlung mehre Tage 
hindurch, so kann die Gebühr für jeden Tag in Ansatz gebracht 
werden.