Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

418 
Vierter Ahfebnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden 
Gebühren. 
A. Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnstitzes der Behörde. 
g. 1 1. 
1) Mitgliedern der Kreisgerichte, Untersuchungsrichtern und 
Einzelrichtern . . . . . . 1Thlr. 10 Gr. 
2) dem Protokoll-Führer . ...1 210 
8) Subalternen der Behörde, welche zu einem anderen Zwecke, als zur 
Protokoll-Führung zu der Expedition gezogen werden, 1 Thlr. 10 Gr. 
Nur halbtägige Diäten finden Statt bei allen Expeditionen, die mit 
Einschluß der Hinreise und der Rückreise innerhalb sechs Stunden be- 
endigt werden. 
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung selbst, ist daber 
immer in dem Protokolle zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber 
Tag Diaten vergütet wird. 
Für Nachtquartier, einschlüssig des Trinkgeldes, dem Untersuchungs- 
richter und dem Protokoll-Führer jeden 20 Gr. 
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht über Mittag 
des anderen Tages, so erhöhet sich der Diäten-Ansatz des vorigen 
Tages: 
für den Untersuchungsrichter uu 156 Gr. 
für den Protokoll-Führenrn 12= 
Aufwand für ein Geschäfts-Lokal bei auswaärtigen Expeditionen wird 
nur auf dem Grunde besonderer Bescheinigung vergütet. 
Anmerkung 1. In Fallen, wo eine Expedition, wenn gleich erst am 
späten Abend begonnen, über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in 
derselben Nacht vor 6 Uhr Morgens zurückgekehrt wird, findet ein ganzer Tag 
Diäten Statt, aber keine Vergütung für Nachtquartier. 
Anmerkung 2. Werden mehre auswärtige Amtéshandlungen in ver- 
schiedenen Angelegenheiten dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause 
zurückgekehrt werden kann, so sind die Diäten eines ganzen Tages unter die 
verschiedenen Angelegenheiten verhaltnißmäáßig zu vertheilen. 
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transport-Kosten G. 14).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.