Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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E. Gebübren der Sachverständigen. 
S. 17. 
1) Wenn sie das Gutachten mündlich an ihrem Wohnorte abgeben oder 
eine Entfernung von nicht über eine Viertelmeile zurückzulegen haben, 
für jeden Tag 15 Gr. bis 2 Thlr. 
Sie haben jedoch nur auf drei Fuͤnftheile dieses Gebuͤhrenansatzes 
Anspruch, wenn das Geschäft nicht über sechs Stunden gedauert hat. 
Anmerkung 1. Die Höhe der Gebühren ist in jedem einzelnen Falle 
mit Rücksicht auf die Erwerbsverhältnisse und sonstigen Verhältnisse des Sach- 
verständigen und auf die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse zu ermessen. 
Anmerkung 2. Diäten und Reisekosten finden hier nicht Statt. Doch 
können Sachverständige, wenn sie in einem solchen Falle sich eines Fuhrwerks 
zu bedienen durch Krankheit oder andere Umstände genöthigt sind, oder auf 
dem Wege zu dem Orte ihrer Vernehmung Brücken= und Fähr-Gelder zu zah- 
len oder andere Auslagen zu machen haben, die Erstattung dieses Aufwandes 
verlangen; sie müssen aber die Verwendung und die Nothwendigkeit derselben 
bescheinigen. 
2) Werden Sachverständige zu einem Geschäfte außerhalb ihres 
Wohnortes an einem von letzterem mehr als eine Viertelmeile ent- 
fernten Orte zugezogen, so erhalten sie statt der Gebühren Diäten 
und Reisekosten nach folgenden Sätzen: 
a) An Diäten . . 20 Gr. bis 2 Thlr. 
für jeden Tag. In den Fällen, wo das Geschäft mit Einschluß 
der Reise nicht über sechs Seunden gedauert hat, tritt eine Er- 
mäßigung auf drei Fünftheile dieses Ansatzes ein. 
An Transport= und Versckumniß- Echähren für jede Meile (Post- 
meile) der Hinreise . 5 Gr. bis 1 Thlr. 
und eben so viel für die Rückreise, wenn dieselbe nicht an demsel- 
ben Tage erfolgt; ist dieses der Fall, so ist für die Rückreise nur 
die Halfte anzusetzen. Beträgt die Entfernung weniger als eine 
Meile, so wird diese für voll angenommen; bei größeren Entfer- 
nungen werden diese Kosten nach Viertelmeilen vergütet, wobei die 
Betrage unter einer Viertelmeile nicht berechnet werden. 
Anmerkung 1. Die Höhe der Diäten, Transport= und Versaumniß- 
Gebühren ist in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Erwerbsverhält= 
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