Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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nisse und die übrigen Verhältnisse der Sachverständigen und die örtlichen Preise 
der Lebensbedürfnisse und der Transport-Mittel zu ermessen. 
Anmerkung 2. Neben der unter à und b bestimmten Vergütung fin- 
det ein Ersatz der Kosten für Wohnung, Bedienung, Wagenmiethe, Trink-, 
Wege= und Brücken-Gelder oder anderer Auslagen nicht Statt; sollte jedoch 
der Sachverständige in besonderen Fällen nachzuweisen im Stande seyn, daß 
ihm durch die Reise größere Kosten verursacht worden und daß diese wirklich 
nothwendig gewesen sind, so müssen ihm solche vollständig vergütet werden. 
Anmerkung 3. Werden Staatsbeamte als Sachverständige zugezogen, 
so erhalten sie, vorausgesetzt, daß sie nicht für derartige Geschäfte besonders 
firirt sind — in welchem Falle sie eine Vergütung nur dann beanspruchen kön- 
nen, wenn und insoweit ein zahlungsfahiger Inkulpat in die Kosten verurtheilt 
wird — diejenige Vergütung an Diäten und Reisekosten, welche ihnen bei Rei- 
sen in Dienstangelegenheiten tarmäßig zukommt. 
8) Für — nothwendig — schriftliche Gutachten, Uebersetzungen, Pläne, 
Zeichnungen und ähnliche Ausarbeitungen mit Einschluß der etwaigen 
Reinschriften . . 20 Gr. bis 2 Thlr. 
Fuͤr weitlaͤufige oder schwierige, namentlich eigentlich wissenschaftliche 
Arbeiten ist die Vergütung nach Verhältniß der zur Anfertigung erfor- 
derlichen Zeit und Mühe angemessen zu erhöhen. 
Anmerkung. Hinsichtlich der Staatsbeamten gilt die Beschränkung der 
letzten Anmerkung (Ziff. 2, Anmerk. 8). 
4) Die Vorschriften unter 1 bis 8 finden auch bei Abschätzungen An- 
wendung, jedoch mit der näheren Bestimmung, daß dem Tarator an 
Gebühren vergütet werden: 
a) Für die Abschätzung von solchen Gegenständen, zu deren Würderung 
keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, wenn der 
Werth der abgeschätzten Sachen zusammen die Summe von 20 Thlrn. 
nicht übersteigt. . 5 Gr. 
bei einem höheren Werthe bis zu 50 Thirn. einschlüss ig, 10 - 
Ist dabei eine verhaltnißmäßig große Menge von Gegenständen 
zu würdern, so können die vorstehenden beiden Satze nach pflicht- 
mäßigem Ermessen des Beamten um die Halfte erhöht werden. 
b) Für die Abschätzung von Gold, Silber und Juwelen bis zu 20 Thlrn. 
an Werth .. 10 Gr. 
bei einem hoͤheren Werthe bis zu so Thirn. einschlässt 6, 15
	        
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