Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

424 
auf die oͤrtlichen Preise der Lebensbeduͤrfnisse und bezuͤglich der Trans- 
port·Mittel, innerhalb des angegebenen Satzes zu bestimmen. Insbe- 
sondere ist hierbei darauf Ruͤcksi icht zu nehmen, ob der Zeuge seinen 
Verhaͤltnissen nach, wenn er in eigener Angelegenheit reiste, besondere 
Transport-Kosten aufwenden oder ob er den Weg zu Fuß zurücklegen 
würde. 
Die im vorliegenden Paragraphen aufgestellten allgemeinen Bestim- 
mungen greifen auch hier Platzt. 
G. Dienergebühren. 
# u19. 
Bestellungsgebühr. 
Statt eines in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit der 
Entfernung zu berechnenden Botenlohns tritt bei jeder ausgefertigten 
Liquidations-Nummer ein aversioneller Ansatz für Bestellungsgebühr ein, 
und zwar 
wenn die liquidirten Sporteln — ohne alle Rücksicht auf Separat- 
Gebühren und Verläge — nicht über 5 Gr. betragen . 1Gr. 
bis zu 1 Thaler einschluͤssig ... 
1 
2—— 
5 II I u 
—.—... 
———————— 
4 n a n u½ 
* „„ n½ 
—————— 
## u 1 U# u 1½ 
darüber hinaus, nach Höhe der iquidation, 10 Gr. bis 1 Thir. 
Diese Gebuͤhr wird da, wo der Diener durch ein Firum dafür 
entschaͤdigt ist, zur Sportelkasse berechnet. 
Es versteht sich, daß der Empfaͤnger einer nicht offiziellen Ausfer- 
tigung, wenn deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld 
auch künftighin zu bezahlen hat. 
Einen besondern Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen 
statthaft, wenn 
a) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilbo- 
ten angetragen, 
b) Eilboten in ein auswärtiges Land versendet werden müssen, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.