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auf die oͤrtlichen Preise der Lebensbeduͤrfnisse und bezuͤglich der Trans-
port·Mittel, innerhalb des angegebenen Satzes zu bestimmen. Insbe-
sondere ist hierbei darauf Ruͤcksi icht zu nehmen, ob der Zeuge seinen
Verhaͤltnissen nach, wenn er in eigener Angelegenheit reiste, besondere
Transport-Kosten aufwenden oder ob er den Weg zu Fuß zurücklegen
würde.
Die im vorliegenden Paragraphen aufgestellten allgemeinen Bestim-
mungen greifen auch hier Platzt.
G. Dienergebühren.
# u19.
Bestellungsgebühr.
Statt eines in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit der
Entfernung zu berechnenden Botenlohns tritt bei jeder ausgefertigten
Liquidations-Nummer ein aversioneller Ansatz für Bestellungsgebühr ein,
und zwar
wenn die liquidirten Sporteln — ohne alle Rücksicht auf Separat-
Gebühren und Verläge — nicht über 5 Gr. betragen . 1Gr.
bis zu 1 Thaler einschluͤssig ...
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darüber hinaus, nach Höhe der iquidation, 10 Gr. bis 1 Thir.
Diese Gebuͤhr wird da, wo der Diener durch ein Firum dafür
entschaͤdigt ist, zur Sportelkasse berechnet.
Es versteht sich, daß der Empfaͤnger einer nicht offiziellen Ausfer-
tigung, wenn deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld
auch künftighin zu bezahlen hat.
Einen besondern Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen
statthaft, wenn
a) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilbo-
ten angetragen,
b) Eilboten in ein auswärtiges Land versendet werden müssen, oder