C. Baupolizei. § 193. 931
Fläche festzusetzen. Bezüglich seiner Bestätigung, Anfechtbarkeit
und Bekanntmachung gelten die im # 12 gegebenen Vorschriften.2)
Die Gemeinde ist auch dann befugt, gemäß 8 15 aaO.
Beiträge zu den Kosten einer von ihr ausgeführten Straßenanlage
zu fordern, wenn ihr die öffentlich-rechtliche Pflicht zur
Unterhaltung der Straße ganz oder teilweise nicht obliegt.2)
Der Gemeinde steht ein Recht auf Erhebung von Anliegerbeiträgen
nicht für Plätze als solche zu, sondern nur für die
an Plätzen vorüberführenden Straßen.3) —
Nach dem Wortlaut des § 15 kann, wenn von dem Falle
einer Verlängerung einer schon bestehenden Straße abgesehen
wird, durch Ortsstatut festgesetzt werden, daß sowohl bei der
Anlegung einer neuen Straße als auch bei dem Anbau an
schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen oder Straßenteilen
die bauenden Grundbesitzer gewisse Beiträge zu den
Kosten der Herstellung der Straßen bezw. Straßenteile zu entrichten
haben. Der erste dieser beiden Fälle setzt voraus,
daß nach Erlaß des Ortsstatuts mit der Anlegung der Straße
begonnen worden ist; der zweite dagegen ist dann gegeben,
wenn eine Straße bei Erlaß des Ortsstatuts bereits bestand,
aber damals noch unbebaut war.4)
Die nach 8 15 des Gesetzes vom 2. Juli 18755) im Wege
der statutarischen Regelung zulässige Heranziehung der Anwohner
mit Beiträgen zu den Kosten der Freilegung, ersten Einrichtung,
Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung einer Straße hat zur
Voraussetzung, daß es sich um eine „neue“ oder „verlängerte“
bezw. „unbebaute“ Straße und um später — d. h. nach Anlegung
der Straße — erbaute Häuser handelt..) Für die Entstehung
der Forderung der Gemeinde sind die beiden Voraussetzungen
maßgebend: die Anlegung bezw. Fertigstellung der
Straße und die Errichtung des Gebäudes. Sofern beides zu-)
§ 15 aaO. § 146 ZG. und 1 8 45 93, v. Kptz Rjpr.
10 L ra
4 %# u1e4 i' vom 14. Juli 4) Ert. OV . vom 17. März
1893, #rn-. 14 367.
2) Erk. d. Sre. vom 11. Mai
1905, Entsch. 47 97.
8) Erk. d. OVG. vom 18. April
l GS. S. 561.
6) Mur. vom 16. Januar 1894,
MstBl. S *
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