Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

auszufertigende  Urkunde  vorzuweisen,
  welche  das  Quantum  der  Ausfuhr
  anzeigt,  und  bei  der  Rückkehr
dieselbe  Zollstätte  einzuhalten,  um
das  eingeführte  Mehl  mit  dem  ausgeführten
  Frucht=  Quantum  vergleichen
  zu  lassen.

Die  Orts-Vorsteher  führen  über
die  auögestellten  Urbunden  Verzeichnisse,
  welche  ste  je  nach  Ablauf  eines
Vierteljahrs  dem  Zollamt  als  Rechnungs-Beleg
  übergeben.

Eben  so  wird  das  vom  Ansland  auf
inländische  Mühlen  gebrachte  Getreide
  von  der  Verzollung  freigelassen,
und  dem  Ausländer  eine  Urkunde  über
das  aus  dem  eingeführten  Getreide
erzeugte  Mehl  zur  Vorzeigung  bei
#der  Gränze  zugestellt.

Eine  weitere  Begünstigung  des
Gränzverkehrs  nach  örtlichen  Verhältnissen
  und  nach  dem  Grundsatz
der  Gegenseitigkeit  wird  besonderen
Anordnungen  vorbehalten.

.  25.
Zoll-Vergütungen.
Eine  Vergütung  der  bezahlten  Zölle

findet  nur  in  folgenden  Fällen  Statt:

a)  von  den  mit  einem  Durchgangszoll
von  :4  kr.  vom  Centner  belegten  Waaren
  wird,  wenn  sie  bei  einem  Ober-Zollamt

  zum  Durchgang  verzollt  wurden
  und  bei  einem  solchen  wieder  ausgehen,
  der  dritte  Theil  des  bezahlten
  Durchgangszolls  zurückerstattet,
nachdem  das  Ober-Zollamt  die  Ueberzeugung
  erlangt  hat,  daß  die  Frachtbriefe
  gehdrig  gestempelt,  die  Zollzeichen
  unverdächtig  und  mit  der  Ladung
  übereinstimmend  sind.

Die  Rückvergütung  wird  auf  dem
Rücken  der  abgegebenen  Zollzeichen
von  dem  Empfänger  bescheinigt,  und
in  ein  besonderes  Register  eingetragen.


b)  Von  denjenigen  Gütern,  ven  welchen

  nach  §.  5  der  Eingangs-Zoll
zur  Sicherheit  hinterlegt  worden  ist,
wird  derselbe,  wenn  die  Ladung  an
der  Eintritts-Stätte  verschnürt  und
plombirt  worden,  und  in  diesem  Zustand
  unverdaächtig  an  der  Austritte=Station
  angekommen  ist,  überhaupt
nach  hergestelltem  Beweis,  daß  die
Waaren  dieselben  sind,  welche  zur
Einfuhr  verzollt  wurden,  bis  auf  den
Betrag  von  zwei  Drittheilen  des  tarifmäßigen
  Durchgangs-Jolls  zurückgegeben.


Die  Eingangs-Zollzeichen,  auf  welchen
  die  Bemerkung

angebliches  Transitgut