auszufertigende Urkunde vorzuweisen,
welche das Quantum der Ausfuhr
anzeigt, und bei der Rückkehr
dieselbe Zollstätte einzuhalten, um
das eingeführte Mehl mit dem ausgeführten
Frucht= Quantum vergleichen
zu lassen.
Die Orts-Vorsteher führen über
die auögestellten Urbunden Verzeichnisse,
welche ste je nach Ablauf eines
Vierteljahrs dem Zollamt als Rechnungs-Beleg
übergeben.
Eben so wird das vom Ansland auf
inländische Mühlen gebrachte Getreide
von der Verzollung freigelassen,
und dem Ausländer eine Urkunde über
das aus dem eingeführten Getreide
erzeugte Mehl zur Vorzeigung bei
#der Gränze zugestellt.
Eine weitere Begünstigung des
Gränzverkehrs nach örtlichen Verhältnissen
und nach dem Grundsatz
der Gegenseitigkeit wird besonderen
Anordnungen vorbehalten.
. 25.
Zoll-Vergütungen.
Eine Vergütung der bezahlten Zölle
findet nur in folgenden Fällen Statt:
a) von den mit einem Durchgangszoll
von :4 kr. vom Centner belegten Waaren
wird, wenn sie bei einem Ober-Zollamt
zum Durchgang verzollt wurden
und bei einem solchen wieder ausgehen,
der dritte Theil des bezahlten
Durchgangszolls zurückerstattet,
nachdem das Ober-Zollamt die Ueberzeugung
erlangt hat, daß die Frachtbriefe
gehdrig gestempelt, die Zollzeichen
unverdächtig und mit der Ladung
übereinstimmend sind.
Die Rückvergütung wird auf dem
Rücken der abgegebenen Zollzeichen
von dem Empfänger bescheinigt, und
in ein besonderes Register eingetragen.
b) Von denjenigen Gütern, ven welchen
nach §. 5 der Eingangs-Zoll
zur Sicherheit hinterlegt worden ist,
wird derselbe, wenn die Ladung an
der Eintritts-Stätte verschnürt und
plombirt worden, und in diesem Zustand
unverdaächtig an der Austritte=Station
angekommen ist, überhaupt
nach hergestelltem Beweis, daß die
Waaren dieselben sind, welche zur
Einfuhr verzollt wurden, bis auf den
Betrag von zwei Drittheilen des tarifmäßigen
Durchgangs-Jolls zurückgegeben.
Die Eingangs-Zollzeichen, auf welchen
die Bemerkung
angebliches Transitgut