Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Eben  so  viel  passirt  für  die  Rückreise,  wenn  solche  des  Geschüftes
wegen  nicht  an  demselben  Tage  erfolgen  kann.

Wo  eine  Eisenbahn=  oder  Post-Verbindung  besteht  und  passend  benutzt
  werden  kann,  passirt  nur  der  zu  bestreitende  Aufwand  und  bei
Eisenbahnen  der  Ansatz  für  die  zweite  Klasse.

Anmerkung  1.  Bei  außerordentlichen  Geschäftsreisen,  wozu  Termins-Reisen
  nicht  gehören,  kann  auf  dem  Grunde  ausdrücklicher
diesfallsiger  Vereinbarung  auch  ein  Mehres  gefordert  werden.

Anmerkung  2.  Wo  auf  Erstattung  der  Kosten  erkannt  ist,  werden
gleichwohl  die  Reisekosten  dann  nicht  erstattet,  wenn  an  dem  Orte
des  Prozeß-Gerichtes  wenigstens  zwei  Rechtsanwälte  wohnhaft  sind
und  die  zu  dem  Antrage  auf  Kostenersatz  berechtigte  Partei,  sich
des  Beistandes  Eines,  wie  des  Anderen,  derselben  zu  bedienen,
nicht  behindert  war.

Sind  zwar  nicht  an  dem  Orte  des  Gerichtes,  aber  doch  in  dessen
  Nahe  Rechtsanwäalte  vorhanden,  welche  die  Partei  wählen
konnte,  so  wird  nur  so  viel  an  Reiseaufwand  ersetzt,  als  diese
näheren  Rechtsanwälte  würden  haben  berechnen  können.  Der  eigene
Gewaltgeber  hingegen  ist  zu  Bezahlung  der  Reisekosten  auch  in  den
bezeichneten  Fallen  —  mag  übrigens  auf  Kostenerstattung  erkannt
seyn  oder  nicht  —  verbunden.

Anmerkung  3.  Hat  ein  Sachwalter  an  demselben  Orte  und  an
Einem  Tage  mehre  Termine  abzuwarten  oder  sonstige  Anwaltögeschafte
  zu  verrichten,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  nur  Ein  Theil  —
Gewaltgeber  oder  Gegner  —  oder  ob  deren  mehre  die  Kosten  dieser
  verschiedenen  Verrichtungen  zu  tragen  haben.

In  beiden  Fällen  hat  der  Sachwalter  die  zu  den  Reisekosten
gehörigen,  vorstehend  unter  Ziffer  2  und  3  aufgeführten  Gebühren
nur  ein  Mal  und  jedem  der  etwa  vorhandenen  verschiedenen  Zablungspflichtigen
  antheilig  anzusezen,  im  letztern  Falle  hingegen  den
Ansatz  für  Versäumniß  —  unter  Ziffer  1  vorstehend  gedacht  —
mehrfach,  je  nach  der  Zahl  der  Personen,  welche  die  Kosten  zu
tragen  haben,  zu  liquidiren.