Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

üegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
Nummer is. Weimar. 11. Mai 1850. 
— - --T — 
En — 
über die 
Einführung der Gemeindeordnung. 
Nachdem eine der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 entsprechende 
Bildung der Gemeindebezirke und hiernach die Möglichkeit der Aufstellung ge- 
höriger Wählerlisten durch die in Gemäßheit der Ministerial-Verordnung vom 
28. Februar 1850 getroffenen Einleitungen als gesichert erachtet werden kann, 
so wird nunmehr, in weiterer Benutzung der durch Artikel 173 und 174 der 
Gemeindeordnung dem unterzeichneten Staats-Ministerium ertheilten Ermcchti- 
gung, zur Einführung dieses Gesetzes verordnet, wie folgt: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
g. 1. 
Die Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 und folgeweise das Ge- 
setz über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850 treten vom 1. Au- 
gust dieses Jahres an ihrem ganzen Inhalte nach in Kraft. 
§. 2. 
Damit von diesem Tage an eine dem neuen Gesetze entsprechende Ge- 
meindeverwaltung Statt finden kann, ist schon vorher die Wahl der Gemeinde- 
behörden nach Anleitung der unten folgenden besonderen Vorschriften (F. 18 
und folg.) vorzunehmen. 
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