Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 3. 
Für die Wahl der Bezirksausschüsse soll die Einleitung in solcher Weise 
getroffen werden, daß dieselben vom 1. Juni ab ihre Wirksamkeit beginnen 
können. 
g. 4. 
Mit dem Tage der Einführung der Gemeindeordnung (F. 1) beginnt die 
Wirksamkeit der auf dem Grunde derselben gewählten Gemeindebehörden. 
Die biöherigen Gemeindebeamten, soweit sie nicht wieder gewählt worden 
sind, treten von jenem Zeitpunkte an außer Thaätigkeit, vorbehältlich jedoch der 
ihnen im Artikel 175 der Gemeindeordnung unter gewissen Voraussetzungen 
zugesicherten Ansprüche auf Entschädigung. 
Sollte in der einen oder der andern Gemeinde wegen noch unerledigter Wi- 
dersprüche oder aus anderen Gründen die Wahl des Vorstandes (Bürgermei- 
sters) bis zu dem angegebenen Zeitpunkte nicht gültig zu vollenden gewesen 
seyn, so haben die bisherigen Vorsitzenden des Vorstandes, bezüglich deren Stell- 
vertreter, die Geschäfte bis zum Eintritte des neuen Vorstandes fortzuführen. 
g. 6. 
Die bei der Gemeindeverwaltung zeither angestellten Huͤlfsbeamten (z. B. 
Schriftfuͤhrer) und Diener behalten ihre Aemter so lange, bis von den neuen 
Gemeindebehoͤrden in Bezug auf deren Entlassung mit oder ohne Entschaͤdi- 
gung nach Maßgabe der mit ihnen geschlossenen Vertraͤge oder mit Ruͤcksicht 
auf die bei ihrer Wahl zur Anwendung gebrachten gesetzlichen oder Ortsstatu- 
tarischen Bestimmungen Entschließung gefaßt ist (Art. 69 der Gemeindeordnung). 
g. 6. 
Rechnungsführer, auch wenn sie nach F. 5 früher ohne Entschädigung 
entlaßbar wären, sind zur Vermeidung von Stückrechnungen jeden Falles bis 
zum Schlusse des laufenden Jahres in ihren Aemtern zu belassen, wenn nicht 
dringende Gründe im Interesse der Gemeinde deren frühere Entlassung nöthig 
machen. 
g. 7. 
Die in der Verwahrung der bisherigen Stadtraͤthe und Ortsvorstaͤnde be- 
findlichen Akten, Gelder, Dokumente, Natural-Vorräthe, Bau-Magazine und In- 
ventarien sind an die neuen Gemeindevorstände, und zwar, soweit als thunlich, 
nach Verzeichnissen abzuliefern.
	        
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