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d) diejenigen Forensen, welchen ausnahmsweise auf dem Grunde des
Art. 51, Satz 8 und Art. 54, Satz 2 ein Stimmrecht gebuͤhrt.
g. 20.
Nicht stimmberechtigt sind:
1) Frauen (Art. 54 der Gemeindeordnung);
2) Personen, welchen die rechtliche Selbstständigkeit fehlt, wie Minderjäh-
rige und andere unter Vormundschaft gestellte Individuen (Art. 28,
Satz 2 und Art. 54 der Gemeindeordnung);
3) Personen ohne selbstständigen Nahrungserwerb oder Hausstand (Art. 28,
Satz 2 und Art. 54);
4) diejenigen Personen, deren Stimmrecht nach Inhalt des Art. 55 der
Gemeindeordnung ruhen sollz;
5) diejenigen Personen, welchen die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte
entzogen ist (Art. 54 der Gemeindeordnung), namentlich also solche,
welche wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zuchthausstrafe oder
Strafarbeitshausstrafe verurtheilt worden sind, insofern seit Verbüßung
der richterlich erkannten oder durch Begnadigung herabgesetzten oder ganz
erlassenen Strafe nicht ein zehenjähriger Zeitraum verflossen ist (§. 11, b
des Gesetzes vom 17. November 1848, die Wahl der Volksvertreter
zum Landtage betreffend).
Anmerkung. Für die Fälle, in welchen die Entziehung der staats-
bürgerlichen Rechte und die hiermit zusammenhängende Befugniß
zur Ausübung des Stimmrechtes in der Gemeinde zur Frage kommt,
werden künftig die Vorschriften des Gesetzes über die Entziehung
staatsbürgerlicher Rechte wegen begangener Verbrechen, namentlich
in den Art. 8 und 4 maßgebend seyn. Da diese Vorschriften
theilweise eine rechtliche Verurtheilung voraussetzen, so sind sie,
wie von selbst einleuchtet, jetzt noch nicht amwendbar und es muß
daher aushülfsweise das Gesetz über die Wahlen zum Landtage
zur Anwendung gebracht werden.
Alle Personen der angeführten Kategorieen sind in das Verzeichniß der
stimmberechtigten Bürger nicht mit aufzunehmen.
—*'*½,
Die nach den vorstehenden Bestimmungen aufzustellenden Wahlerlisten sind
an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte vom 1. bis 10. Mai auszu-