Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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legen. Waͤhrend dieser Zeit kann jeder Buͤrger gegen die Richtigkeit der Listen 
mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Einwendungen erheben, 
über deren Triftigkeit der letztere (in Städten der Gesammt-Stadtrath) bis zum 
20. Mai zu entscheiden hat. Die Eröffaung dieser Entscheidung muß sofort 
erfolgen und von da ab ist binnen zehen Tagen eine Berufung an den Be- 
zirksausschuß zulässig, welcher binnen acht Tagen endgültig zu entscheiden hat 
(Art. 74 und 174 der Gemeindeordnung). 
g. 22. 
Nicht waͤhlbar zu Gemeindeaͤmtern sind diejenigen, welche nach F. 20 
vom Stimmrechte ausgeschlossen sind, oder das fuͤnf und zwanzigste Lebensjahr 
noch nicht zuruͤckgelegt haben (Art. 71). 
b) Ueber die Wahl des Gemeindevorstandes. 
g. 28. 
Auf dem Grunde der festgestellten Waͤhlerlisten sind am 14. Juni uͤberall 
zundchst die Wahlen der Gemeindevorstände vorzunehmen, also 
1) in allen Gemeinden bis zu 2500 Seelen die Wahl eines Bürgermeisters 
und eines Stellvertreters desselben; 
2) in Gemeinden von mehr als 2500 Seelen die Wahl eines ersten und 
eines zweiten Bürgermeisters (Art. 69 der Gemeindeordnung). 
Zu dieser Wahl hat der Gemeindevorstand acht Tage vorher in der orts- 
üblichen Weise durch öffentliche Bekanntmachung und sonst nach Vorschrift der 
Art. 58 und 76 der Gemeindeordnung die Wahlberechtigten einzuladen. 
g. 24. 
Bei der Wahl selbst ist streng nach den Vorschriften in den Art. 91 
bis 96, bezuͤglich 76 bis 82, 87 bis 89 der Gemeindeordnung zu verfahren. 
Zur besondern Beachtung wird hervorgehoben: 
1) daß über jedes Mitglied des Gemeindevorstandes (F. 23) eine besondere 
Abstimmung vorzunehmen ist (Art. 94); 
2) daß jeder zu Wäahlende mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen 
für sich haben und, wenn dieses nicht der Fall ist, nach Anleitung des 
Art. 95 eine engere Wahl vorgenommen werden muß; 
3) daß die den Wählern auszuhändigenden Wahlzettel mit dem Gemeinde= 
siegel gestempelt seyn müssen (Art. 79, 81);
	        
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