Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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4) daß, wenn nicht zwei Dritttheile der Wahlberechtigten gestimmt haben, 
nach Art. 87 der Gemeindeordnung zu verfahren istz 
5) daß in jedem Falle die Wahl-Protokolle und Wählerlisten schleunigst an 
den Bezirksausschuß einzusenden sind (Art. 101 der Gemeindeordnung). 
g. 25. 
Etwaige Beschwerden gegen das Wahlverfahren sind nach Inhalt des 
Art. 88 der Gemeindeordnung zu erledigen mit der Abänderung, daß an die 
Stelle der dort vorgeschriebenen Vernehmung des Gemeinderathes bei der vor- 
liegenden ersten Wahl die Begutachtung des Gemeindevorstandes (Gesammt- 
Scadtrathes) tritt. 
g. 26. 
Werden Ablehnungögruͤnde gegen die Wahl vorgebracht, so entscheidet 
daruͤber im vorliegenden Falle nicht der Gemeinderath, sondern zunaͤchst der 
Gemeindevorstand (Gesammt-Stadtrath), eventuell aber der Bezirksauoschuß (Art. 
96 verglichen mit Art. 174), mit besonderer Beachtung der Vorschrift im §. 11 
der gegenwärtigen Verordnung. 
g. 27. 
Nach beendigter Wahl wird die Verpflichtung des Gemeindevorstandes 
in Gemäßheit des Art. 102 der Gemeindeordnung durch den Vorstand des 
Bezirksausschusses oder durch einen Beauftragten desselben zeitig vorgenommen. 
c) Ueber die Wahl des Gemeinderathes. 
g. 28. 
Die Wahl der Gemeinderäthe ist ebenfalls uͤberall auf dem Grunde 
der festgestellten Wählerlisten (s§. 21) entweder am 14. Juni oder, sofern 
dieses wegen der großen Zahl der Wahler nicht ausführbar erscheint, inner- 
balb der zunächst folgenden vier Tage vorzunehmen. 
Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinde- 
rathes ist nach den Vorschriften im Art. 68 der Gemeindeordnung zu be- 
stimmen. 
SK##29. 
Gemeinden unter 300 Seelen dürfen von der Wahl der Gemeinderäthe 
abstehen (Art. 10 und 67 der Gemeindeordnung), haben aber darüber, daß 
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