Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

452 
Vertrag abgeschlossen und auf dem Grunde der höchsten Vollmachten ratificirt 
worden. 
Art. 1. 
Die Regierungen der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen und 
Schwarzburg-Rudolstadt treten provisorisch vom 1. Januar 1850 an den Ver- 
traägen bei, welche zwischen den bei dem Ober-Appellations-Gerichte in Jena 
betheiligten Regierungen wegen dieses höchsten Gerichtshofes bestehen. 
Art. 2. 
Bei dem Ober-Appellations-Gerichte in Jena wird in Folge dieses Bei- 
trittes ein neuer nicht-akademischer Rath, welcher den letzten Platz auf der 
Seite der nicht-akademischen Mitglieder des Ober-Appellations-Gerichtes ein- 
zunehmen hat, mit einem Gehalte von wenigstens 1200 Thalern, sowie für 
den Fall, daß sich nach dem auf Erfahrung gegründeten pflichtmäßigen Er- 
messen des Ober-Appellations-Gerichtes in Jena eine diesfallsige Nothwendig- 
keit ergibt, ein Hülfsarbeiter mit Sitz und Stimme, dessen Gehalt jedoch die 
Summe von 600 Thalern nicht zu übersteigen braucht, angestellt. 
Auf die Dauer des Provisoriums steht den Fürstlich Schwarzburg'schen 
Regierungen rücksichtlich dieser beiden Mitglieder das ausschließliche Vorschlags- 
recht nach Analogie der Bestimmungen, welche deshalb in den §.. 8 und 4 
der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung vom 8. Oktober 1816 
enthalten sind, zu. 
Art. 3. 
Die Fürstlich Schwarzburg'schen Regierungen entrichten vom 1. Januar 
1850 an in vierteljahrigen Vorauszahlungen an die Sustentations-Kasse des 
Ober-Appellations-Gerichtes: 
a) einen Beitrag, welcher den für den neuen Rath und den Hülfsarbeiter 
(Art. 1) auszusetzenden Gehalten gleich kommt, die dann aus der er- 
wähnten Kasse ausgezahlt werden; 
b) vierhundert Thaler jährlich zur Bestreitung der vermehrten Kanzlei-Be- 
dürfnisse des Gerichtshofes, wogegen den Fürstlich Schwarzburg'schen 
Regierungen die von den aus ihren Ländern an dasselbe gelangenden 
Rechtssachen anfallig werdenden, von dem Ober-Appellations-Gerichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.